Category Archives: Recht

22Okt./09

Schadenregulierung bleibt kompliziert

Der BGH hat diese Frage mit einem klaren „Jein“ beantwortet (AZ: VI ZR 53/09): Es kommt auf das Alter des Fahrzeuges, auf die Werkstattgewohnheiten des Geschädigten und auf sonstige Umstände an.

Mit dieser Entscheidung wird die Schadenregulierung für den Laien noch unüberschaubarer. Im Interesse der Geschädigten hätte die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) begrüßt, dass generell die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Werkstätten zugrunde gelegt werden. Der Versicherer spart bei dieser Abrechnungsart immerhin schon die Mehrwertsteuer gegenüber einer tatsächlich durchgeführten Reparatur. Nach den schwierigen Entscheidungen zu den Mietwagentarifen wird die Schadenregulierung weiter kompliziert. Ein Geschädigter kann sich im Abrechnungsdschungel ohne Anwalt nicht mehr zurecht finden.

 

22Okt./09

Mehr Rechte für die Verbraucher

„Künftig haben die Bankkunden mehr Rechte, beispielsweise Sonderkündigungsrechte“, erläutert Rechtsanwalt Paul H. Assies, Vorsitzender der DAV-Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht. Auslöser für die Überarbeitung der Geschäftsbedingungen sei die erforderliche Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie in deutsches Recht sowie die Rechtsprechung. Ein sorgfältiger Umgang mit PIN und TAN im Bereich des Online-Bankings bleibe nach wie vor geboten, sonst hafte der Kunde.

Die Änderungen der Vertragsbedingungen unterliegen künftig einem erweiterten Formzwang. Die Widerspruchsfrist des Kunden verlängert sich dabei von sechs Wochen auf zwei Monate. Bei Änderungen, die Zahlungsdienste, also insbesondere den Überweisungsverkehr betreffen, steht dem Kunden künftig ein Sonderkündigungsrecht zur Seite. Dieses umfasst auch den zugehörigen Rahmenvertrag (regelmäßig Girovertrag).

Kern der Änderung bei den Sparkassen ist die so genannte Entgelteklausel. Es wird fortan bei der Zinsfestsetzung verstärkt zwischen Verbraucher- und Nicht-Verbraucher-Geschäften unterschieden. Entgelte werden nur noch in den gesetzlich zulässigen Fällen erhoben. Der Mechanismus für die Änderung von Zinsen und Entgelten wird im Detail festgelegt. An die Stelle der bisherigen Überziehungszinsen rückt eine Klausel zur Auslagenerstattung.

Verlängert wird auch die Dauer der vom Institut einzuhaltenden Frist bei der Kündigung u. a von Giro- und Kartenverträgen.

Wichtige Änderungen für den Verbraucher bringen die neuen Bedingungen für den Kartengebrauch (z. B. SparkassenCard). Dies gilt insbesondere für die Sorgfalts- (Umgang mit Karte und zugehöriger PIN) und Mitwirkungspflichten. Nach der Verlustanzeige trifft den Kunden grundsätzlich keine Haftung mehr für eingetretene Schäden.

Bei den neuen Regelungen zum Online–Banking steht die Systemsicherheit im Vordergrund. Des Weiteren wird mit dem neuen SEPA-Lastschriftverfahren ein einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum geschaffen.

20Okt./09

Sorgfaltspflicht beim Aussteigen auf die Fahrbahn

Als der Autofahrer seinen Wagen geparkt hatte, stieg er Richtung Fahrbahn aus. Dabei verlor er noch im Wageninneren seinen Schlüssel. Um diesen zu suchen, ließ er die Fahrertür geöffnet. Ein herannahendes Fahrzeug streifte und beschädigte die Tür. Der Fahrer des geparkten Fahrzeugs meinte, im Recht zu sein und klagte auf Schadensersatz.

Ohne Erfolg. Zu den Pflichten des Aussteigenden gehöre nicht nur, auf den nachkommenden Verkehr zu achten, sondern auch zügig auszusteigen. Ein erneutes Beugen in das Wageninnere, bei der die Tür möglicherweise weiter nach außen gedrückt werde, sei zu unterlassen. Die Tür dürfe nicht länger als unbedingt nötig offen gelassen werden. Einen heruntergefallenen Schlüssel oder auch das Herausholen einer Tasche müsse von der Beifahrerseite erfolgen. Den von hinten Kommenden treffe keine Schuld, wenn er mindestens 50 cm Seitenabstand einhalte. Dieser Abstand beziehe sich auf das jeweilige Fahrzeug. Daher sei es unerheblich, ob andere Fahrzeuge weiter in die Straße reinragen würden als das des Klägers.

Informationen rund ums Verkehrsrecht: www.verkehrsrecht.de

20Okt./09

Wartepflicht bei Rettungsfahrzeugen

Der Autofahrer fuhr auf einer Straße mit jeweils einer Spur pro Richtung. Auf dem Mittelstreifen befanden sich, unterbrochen von Bäumen, freie Bereiche. Als er ein von hinten herannahendes Einsatzfahrzeug bemerkte, fuhr er wie die meisten anderen Verkehrsteilnehmer auch auf den Mittelstreifen. Als er bemerkte, dass das Rettungsfahrzeug Schwierigkeiten haben könnte, am Heck eines vor ihm an der rechten Seite ausgewichenen Transporters vorbei zu kommen, wich er teilweise auf die Gegenfahrbahn aus, um mehr Platz zu schaffen. Da der Fahrer des Krankenwagens die mögliche Behinderung bereits bemerkt hatte, war dieser bereits auf die Gegenfahrbahn gewechselt. So kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Der Autofahrer wollte seinen Schaden von 1.500 Euro ersetzt bekommen, da er durch sein Ausweichmanöver auf die Gegenfahrbahn dem Notarztwagen das Durchkommen ermöglichen wollte.

Der Kläger unterlag vor Gericht. Das Rettungsunternehmen treffe keine Schuld. Der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs mit Blaulicht und Martinshorn könne frei wählen, welchen Weg er nehme. Daraus folge, dass der Wartepflichtige, der den Weg frei geräumt habe, erst dann wieder seine Position verändern dürfe, wenn er sicher sein könne, den Einsatzwagen dadurch nicht zu behindern. Er dürfe seine Position auch nicht verändern, um womöglich ein besseres Durchkommen zu ermöglichen. Die Entscheidung, welcher Weg der bessere wäre, obliege nicht ihm, sondern dem Fahrer des Notarztwagens. Er hätte sich vergewissern müssen, dass das Einsatzfahrzeug nicht die Gegenfahrbahn benutzen wollte und bei Verlassen des Mittelstreifens den Blinker betätigen müssen. Daher müsse er allein für den Schaden aufkommen. Eine Mithaftung wegen der Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeugs scheide aus.

Mehr Informationen rund um den Verkehrsunfall: www.schadenfix.de.

20Okt./09

Drogenkonsum und Entziehung der Fahrerlaubnis

Bei einer Verkehrskontrolle wurde bei einem Autofahrer die Einnahme von Amphetaminen festgestellt. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

Dieser Antrag wurde jedoch vom Amtsgericht Bielefeld zurückgewiesen. Zwar gaben die Polizeibeamten an, der Beschuldigte sei ungewöhnlich gefahren, das heißt, er sei langsam gefahren und habe auf offener Straße gewendet. Nach Ansicht des Amtsgerichts lasse sich damit jedoch nicht nachweisen, dass die Fahrweise unsicher oder von Ausfallerscheinungen, wie etwa Schlangenlinien fahren oder Missachten von Verkehrsregeln, begleitet war. Die Fahrweise möge ungewöhnlich, aber nicht fehlerhaft oder verkehrswidrig gewesen sein. Auch die Feststellung von geröteten Bindehäuten, einem insgesamt müden Eindruck sowie Schweißperlen auf der Stirn reiche nicht aus, um von drogenbedingter Fahruntüchtigkeit auszugehen. Zeichen der Müdigkeit könne man schließlich unter Berücksichtigung der Uhrzeit der Kontrolle, fünf Uhr morgens, auch auf andere Ursachen zurückführen, und Schweißperlen seien in Anbetracht der für den Beschuldigten zweifelsfrei unangenehmen Situation der Kontrolle auch nicht unnatürlich. Dem Amtsgericht zufolge konnte demnach nicht festgestellt werden, dass die Einnahme von Amphetaminen im vorliegenden Fall zur Fahruntüchtigkeit geführt habe. Eine Gefährdung des Straßenverkehrs habe nicht vorgelegen, somit sei der Beschuldigte auch nicht zu bestrafen.

Hinweis: Einem Verkehrsteilnehmer kann die Fahrerlaubnis nur dann vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe zu der Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis in einer künftigen Hauptverhandlung vor Gericht vollends entzogen wird.

Mehr Informationen zum Verkehrsrecht finden Sie unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (14 Cent/min).