Category Archives: Recht

03Nov./09

Toilettenhäuschen-Rarität auf e-bay

Der Verkauf hatte nach Auffassung des Gerichts auch keine falschen Zusicherungen gegeben. Er habe zwar das Toilettenhäuschen als „Rarität“ und „alt“ beschrieben. Das aber war, so stellte ein Gutachter fest, durchaus zutreffend. Auch Repliken von Märklin-Toilettenhäuschen seien eine Seltenheit – und die, um die es ginge, sei mit ca. 20 Jahren ebenfalls „alt“. Der Verkäufer habe auch nicht behauptet, dass es sich um ein Original-Märklin-Toiletenhäuschen handelt, sondern dahinter – im wahrsten Sinn des Wortes – ein Fragezeichen gesetzt. Ausdrücklich wollte er noch vor Auktionsende „nicht garantieren, dass alles Original ist“. Auch ein sittenwidriges Geschäft konnte das Gericht dem Kläger nicht attestieren. Schließlich habe die Versteigerung bei einem Euro begonnen. Außerdem sei es „allein der Leichtsinn des Klägers, wenn er für eine Sache, die er nur anhand eines Internet-Fotos und der dürftigen Beschreibung des Verkäufers auf ihren Wert überprüfen kann, ohne Vereinbarung eines Rückgaberechts, 2.247 Euro bietet. Bei solchen Risikogeschäften kann ihn das Zivilrecht nicht schützen.“

Vor zahlreichen Risiken können allerdings Anwältinnen und Anwälte schützen, in den verschiedenen Rechtsgebieten. Selbst beispielsweise beim Internetverkauf zu beachten, ab wann man als Gewerbetreibender gilt und welche Regelungen dann gelten. Anwältinnen und Anwälte zu den verschiedenen Rechtsgebieten nennt die Deutsche Anwaltauskunft unter anwaltaukunft.de oder der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 €/min).

03Nov./09

Hausrat in knapp 5 km Entfernung nicht geschützt

Von seiner Hausratversicherung wollte der Kläger eine Entschädigung in Höhe von 9.000 Euro wegen des Diebstahls zweier Go-Karts. Die Hausratversicherung bestand für das Einfamilienhaus des Klägers. Für die Go-Karts hatte er später eine Einstellbox in einer Sammeltiefgarage in einer Entfernung von 4,78 km vom Wohnhaus angemietet. Die Versicherung hielt die Go-Karts für nicht von der Hausratversicherung erfasst und zahlte nicht, woraufhin der Mann klagte.

Das Landgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die 4,78 km von dem eigentlichen Versicherungsort, dem Einfamilienhaus, entfernte Garage nicht unter die Hausratversicherung fällt. Sie habe sich nicht in der Nähe des Versicherungsortes befunden. Die Hausratversicherung setze voraus, dass dem Versicherten ein Minimum an Beobachtungs- und Überwachungsmöglichkeiten verbleibt. Dies sei in nahezu 5 km Entfernung nicht gegeben.

Vor Gericht wurde auch noch darüber gestritten, ob die Versicherungsmitarbeiterin telefonisch den Schadensersatz zugesagt hat. Die Deutsche Anwaltauskunft erläutert, dass es bei solchen Sondervereinbarung regelmäßig Bestätigungsschreiben an den Versicherten gibt, ansonsten solle man darauf bestehen. Im Übrigen besteht die Möglichkeit zu prüfen, ob die Gegenstände nicht durch eine für die Sammelgarage bestehende Versicherung geschützt sind. Bei Auseinandersetzungen mit der Versicherung sollte man sich anwaltlicher Hilfe bedienen. Anwältinnen und Anwälte in der Nähe findet man unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 €/min).

28Okt./09

OP-Aufklärung rechtzeitig und ohne Druck

Dem Kind stand eine lebenswichtige Herzoperation bevor. Als es am Morgen des Vortages der Operation stationär aufgenommen wurde, wurde es den vorbereitenden Maßnahmen unterzogen. Die Eltern informierte man erst am Abend vor der Operation über mögliche Risiken. Der Eingriff verursachte eine Hirnblutung und derartige Hirnschäden, dass dem Kind ein Ableitungssystem für überschüssige Gehirnflüssigkeit implantiert werden musste, worauf es immer angewiesen sein wird. Zudem leidet es an Epilepsie und hat Entwicklungsverzögerungen. In der ersten Instanz wurde dem Kläger ein Schmerzensgeld von 125.000 Euro zugesprochen.

Zu Recht, entschied das OLG. In welchem Umfang die Eltern tatsächlich aufgeklärt worden seien, könne offen bleiben, da das Gespräch letztlich zu spät erfolgt sei. Ein Patient müsse so rechtzeitig aufgeklärt werden, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht angemessen wahren könne. Dazu gehöre, dass rechtzeitig vor dem OP-Termin über die damit verbundenen Risiken informiert werde. Der Vorabend sei zu spät, da es sich zwar um einen lebenswichtigen, aber nicht akut notwendigen Eingriff gehandelt habe. Durch die am Kind vorgenommenen OP-Vorbereitungen seien die Eltern auch nicht mehr ohne vermeidbaren Druck in der Lage gewesen, ihre Entscheidung für oder gegen den Eingriff frei zu treffen.

Informationen rund ums Medizinrecht und eine Anwaltssuche unter www.arge-medizinrecht.de.

23Okt./09

Unerwünschtes Wasser im Getränkelager

Der Kläger mietete bei der Beklagten Gewerberäume. In diesen betrieb er einen Getränkehandel. Seit Dezember 2002 zahlte der Kläger wegen Mängeln am Mietobjekt die Miete nur noch unter Vorbehalt. Der klagende Mieter wollte wegen regelmäßiger Wassereinbrüche nach Regenfällen in den angemieteten Lagerhallen die Miete vom 01. Januar 2004 bis 30. Juni 2006 um 25 Prozent mindern und forderte dieses Geld von der Vermieterin zurück. Die Vermieterin weigerte sich. Sie hielt die Ansprüche für verjährt und verwirkt.

Das Gericht gab dem Kläger Recht und verurteilte die Vermieterin, rund 20.000 Euro zurückzuzahlen. Aufgrund des Umfangs der Wassereintritte sei eine Mietminderung von 25 Prozent angemessen. Eine Verjährung des Rückzahlungsanspruches liege nicht vor, da der Mieter seit 2002 nur noch unter Vorbehalt gezahlt habe. Daher musste die beklagte Vermieterin an den klagenden Mieter 25 Prozent der unter Vorbehalt geleisteten Miete zurückzahlen.

Informationen: www.mietrecht.net

23Okt./09

Keine „Laubrente“ vom Nachbarn wegen zweier Eichen

Die Klägerin bewohnt ein Reihenhaus mit Garten. Hinter den Reihenhäusern befindet sich ein bewaldeter Grundstücksstreifen, der der beklagten Stadt gehört. Unmittelbar neben dem Garten der Klägerin stehen zwei alte, hohe Eichen, deren Kronen in den Luftraum über dem Grundstück der Klägerin hineinragen.

Die Klägerin hatte geltend gemacht, sie habe aufgrund der von den Eichen ausgehenden Beeinträchtigungen, insbesondere wegen des Herbstlaubes, Eicheln und Ästen erheblichen Mehraufwand bei der Pflege ihres Gartens. Diese Beeinträchtigungen erreichten ein solches Maß, dass sie eine Geldentschädigung von der beklagten Stadt beanspruchen könne. Die Klägerin verlangte für mehrere Jahre eine Entschädigung in Höhe von jährlich 3.944 Euro.

Nachdem das Landgericht noch der Klage im Wesentlichen Recht gegeben hatte, entschied das Oberlandesgericht in der nächsten Instanz nun anders und wies die Klage ab. Ein Anspruch auf eine „Laubrente“ könne in Betracht kommen, wenn der betroffene Grundstücksnachbar keine Möglichkeit habe, die Beseitigung des Baums zu verlangen – etwa weil ein entsprechender Anspruch verjährt sei, der Baum unter Schutz stehe oder dergleichen. Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf „Laubrente“ sei jedoch, dass die Nachteile, die der Nachbar durch den Baum erleide, das zumutbare Maß einer hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Daran fehle es hier. Nach den Feststellungen eines Sachverständigen verursachten die beiden Eichen lediglich ein Achtel des gesamten Aufwands für die Pflege des Grundstücks. Dieser Mehraufwand sei zumutbar. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die beiden Eichen schon zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin ihr Haus erwarb, vorhanden und bereits recht groß waren.

Informationen: www.mietrecht.net