Category Archives: Recht

18Nov./09

Weihnachtsgeld: Alle Jahre wieder?

Seit seinem Eintritt in die Firma 1971 erhielt ein Spezialbaufacharbeiter in jedem Jahr Weihnachtsgeld. Ab 2002 wurde dieses in drei Monatsraten gezahlt, wobei die Lohnabrechnungen den handschriftlichen Vermerk enthielten „Die Zahlung des Weihnachtsgeldes ist eine freiwillige Leistung und begründet keinen Rechtsanspruch“. Im Jahr 2006 zahlte der Arbeitgeber kein Weihnachtsgeld mehr. Der angestellte Facharbeiter war der Meinung, ihm stehe diese Sonderzahlung weiterhin zu.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts gaben ihm Recht. Werde eine Gratifikation dreimal ohne Vorbehalt gezahlt, werde sie durch „betriebliche Übung“ verbindlich. Entgegen früherer Rechtsprechung urteilte das BAG, dass der Anspruch auf das Weihnachtsgeld nicht dadurch aufgehoben werde, dass der Arbeitgeber die betriebliche Übung ändere, wie es hier durch den Freiwilligkeitsvorbehalt geschehen sei. Daran ändere auch nichts, dass der Arbeitnehmer dem Vorbehalt nicht widersprochen habe. Schweigen sei nicht als Zustimmung zu interpretieren. Nehme der Arbeitnehmer dreimal die unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit gezahlte Gratifikation an, beende dies nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung.

Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de

17Nov./09

Beweis eines Wildunfalls bei einer Vollkaskoversicherung

Ein Pkw der Oberklasse war mit einem Reh kollidiert. Der Fahrer verlangte von seiner KFZ-Versicherung die Zahlung der Reparaturkosten von knapp 13.400 Euro und Gutachterkosten von über 500 Euro. Als die Versicherung sich weigerte, klagte der Mann.

Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, bekam er vor dem Oberlandesgericht den Schadensersatz – überwiegend – zugesprochen. Im Prozess konnte nicht bewiesen werden, dass der Autofahrer tatsächlich mit einem Reh kollidiert war. Es fanden sich keine eindeutigen Spuren. Die Versicherung konnte aber auch das Gegenteil nicht beweisen. Nach Ansicht der Richter hätte die Vollkaskoversicherung dies aber tun müssen, da unstreitig war, dass sich ein unter die Fahrzeugvollversicherung fallender Unfall ereignet hatte. Könne weder der Zusammenstoß mit dem Reh noch das Gegenteil bewiesen werden, so habe die Vollkaskoversicherung den Schaden zu übernehmen. Die Teilkaskoversicherung hingegen hätte den Schaden nur begleichen müssen, wenn ein Wildunfall bewiesen worden wäre. Dies hat zur Folge, dass dem Autobesitzer die Reparaturkosten abzüglich einer Selbstbeteiligung von 300 Euro ersetzt werden, nicht jedoch die Gutachterkosten.

Manchmal ist es notwendig, in die zweite Instanz zu gehen, um zu seinem Recht zu kommen. Dabei helfen Verkehrsrechtsanwälte in der Nähe. Diese findet man unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 14 Cent/min).

17Nov./09

Pflichten von Parkplatzbetriebern

Die Fahrerin eines Mercedes war beim Rückwärtseinparken auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz einer Universität gegen einen Baumstumpf gefahren. Dabei wurde der Stoßfänger des Autos beschädigt. Der Ehemann der Frau, dem der Mercedes gehörte, klagte daraufhin gegen die Universität auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von rund 1.000 Euro sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Das Landgericht Saarbrücken gab dem Kläger zunächst Recht: Die markierten Parkplätze seien mit einer Länge von 4,50 Metern zu klein für größere Fahrzeuge, wie etwa das des Klägers. Die Universität habe somit die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt: Sie hätte dafür sorgen müssen, dass auch der Bereich hinter der mit Randsteinen markierten Parkfläche frei von Hindernissen sei, so dass auch größere Pkw problem- und gefahrlos einparken könnten.

Die beklagte Universität ging gegen das Urteil in Berufung. Mit Erfolg. Das Oberlandesgericht änderte das Urteil und wies die Klage ab: Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens der Universität liege nicht vor, da das an die Parkfläche angrenzende Gelände nur dann zu sichern wäre, wenn es von Parkplatzbenutzern üblicherweise betreten würde und sich hierbei nicht rechtzeitig erkennbare Gefahren ergäben. Da dies jedoch hier nicht der Fall sei, wäre die Beklagte auch nicht dazu verpflichtet, die Böschung von Hindernissen aller Art zu befreien.

Es bestehe auch kein Rechtsanspruch auf eine Mindestlänge der Parkfläche von mehr als 4,50 Metern. Fahrer größerer Fahrzeuge müssten eben vor dem Einparken prüfen, ob der vorhandene Platz ausreiche. Sollte dies nicht der Fall sein, müsse nach geeigneten Alternativen Ausschau gehalten werden. Wer sich anders verhalte und über die markierte Parkfläche hinausfahre, handele auf eigenes Risiko.

Mehr Informationen zum Verkehrsrecht finden Sie unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 14 Cent/min).

17Nov./09

Handyverbot gilt auch für beifahrenden Fahrlehrer

Im vorliegenden Fall beobachteten Polizisten einen Fahrlehrer dabei, wie er während einer Übungsfahrt mit einer Fahrschülerin sein Mobiltelefon benutzte, wobei er sich das Telefon deutlich sichtbar ans Ohr hielt.

Das Amtsgericht verurteilte den Fahrlehrer daraufhin zu einer Geldbuße von 40 Euro. Wer beim Führen eines Fahrzeuges verbotswidrig ein Handy benutze, müsse mit einer Geldbuße rechnen. Dies treffe auch für einen Fahrlehrer während einer Übungsfahrt zu: Da der das Fahrzeug lenkende Fahrschüler noch keine Fahrerlaubnis besitze, gelte der Fahrlehrer als verantwortlicher Fahrzeugführer. Er müsse den Schüler ständig beobachten und notfalls sofort eingreifen können. Durch das Telefonieren bestehe die Gefahr, dass der Fahrlehrer abgelenkt werde und bei einem Fahrfehler oder in einer gefährlichen Situation nicht schnell genug eingreifen könne.

Mehr Informationen zum Thema Handygebrauch im Straßenverkehr erhalten Sie direkt von Ihren Verkehrsrechtsanwälten unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 14 Cent/min).

17Nov./09

Bremsgeräusche bei teuren Autos sind Mangel

Der Kläger leaste einen Pkw Mercedes-Benz für rund 75.000 Euro. Nach einer Laufleistung von weniger als 10.000 Kilometern kam es zu einem Quietschen der Bremsen, das auch ein Gerichtsgutachter bestätigte. Als mehrere Versuche, das Quietschen zu beseitigen, scheiterten, wollte der Kläger den Kauf rückgängig machen.

Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz bekam er Recht. Ein Fahrzeugmangel liege dann vor, wenn das Auto von der üblichen Beschaffenheit ähnlicher Fahrzeuge abweiche. Dabei sei auf die Erwartungen eines Durchschnittskäufers abzustellen. Quietschende Bremsen entsprächen nicht den Anforderungen, die an ein Fahrzeug dieser Preisklasse zu stellen seien. Dabei sei es unerheblich, ob dabei die Funktionsfähigkeit der Bremsen beeinträchtigt sei. Denn auch ein so genannter Komfortmangel stelle einen Mangel dar, wenn die Komforteinbuße beträchtlich sei. Da die Geräusche auch bei geschlossenen Fenstern zu hören waren, stelle das Quietschen einen erheblichen Mangel dar. Der Kläger sei nach den vergeblichen Nachbesserungsversuchen berechtigt, den Kauf rückgängig zu machen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

Schleswig/Berlin (DAV). Wiederholt quietschende Bremsgeräusche während einer längeren Fahrt bei feuchter Witterung stellen bei Fahrzeugen der gehobenen Kategorie einen erheblichen Komfortmangel dar. Der Autokauf kann rückgängig gemacht werden, wenn das Quietschen auch bei geschlossenen Fenstern zu hören ist und das Auto der gehobenen Preisklasse angehört. Wenn mehrere Reparaturversuche ohne Erfolg durchgeführt worden sind, kann man auch fristlos vom Kauf zurücktreten, erläutern die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 25. Juli 2008 (AZ: 14 U 125/07).

Der Kläger leaste einen Pkw Mercedes-Benz für rund 75.000 Euro. Nach einer Laufleistung von weniger als 10.000 Kilometern kam es zu einem Quietschen der Bremsen, das auch ein Gerichtsgutachter bestätigte. Als mehrere Versuche, das Quietschen zu beseitigen, scheiterten, wollte der Kläger den Kauf rückgängig machen.

Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz bekam er Recht. Ein Fahrzeugmangel liege dann vor, wenn das Auto von der üblichen Beschaffenheit ähnlicher Fahrzeuge abweiche. Dabei sei auf die Erwartungen eines Durchschnittskäufers abzustellen. Quietschende Bremsen entsprächen nicht den Anforderungen, die an ein Fahrzeug dieser Preisklasse zu stellen seien. Dabei sei es unerheblich, ob dabei die Funktionsfähigkeit der Bremsen beeinträchtigt sei. Denn auch ein so genannter Komfortmangel stelle einen Mangel dar, wenn die Komforteinbuße beträchtlich sei. Da die Geräusche auch bei geschlossenen Fenstern zu hören waren, stelle das Quietschen einen erheblichen Mangel dar. Der Kläger sei nach den vergeblichen Nachbesserungsversuchen berechtigt, den Kauf rückgängig zu machen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de