Category Archives: Recht

01Dez./09

Umsturz eines Baumes – Baumkontrolleur haftet

Der Kläger befuhr eine Bundesstraße, die mit Pappeln im Abstand von zehn Metern besäumt war. Eine Pappel stürzte um und begrub den Pkw des Klägers unter sich. Bei dem Unfall wurde der Pkw beschädigt und er selbst schwer verletzt.

Es wurde festgestellt, dass die Pappel zu 70 Prozent innerlich verfault und 30 Zentimeter über dem Boden abgebrochen war. Im Vorfeld hatte das Straßenbauamt nach einer Baumkontrolle die später umgestürzte Pappel als abbruchgefährdet eingestuft. Der Landkreis hatte eine erneute Baumkontrolle durchführen lassen, bei der die besagte Pappel als vital eingeschätzt wurde und sah vom Fällen ab.

Nachdem das Landgericht bereits dem Kläger Recht gegeben hatte, wurde dieses Urteil durch das Oberlandesgericht bestätigt. Der Landkreis habe seine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Bei Bäumen, die in der Nähe einer viel befahrenen Bundesstraße stehen, seien die Anforderungen daran besonders hoch. Eine sorgfältige äußere Besichtigung reiche aus. Eine eingehende fachmännische Untersuchung sei nur bei konkretem Anlass notwendig. Danach sei eine jährlich zweimal – im belaubten und unbelaubten Zustand – durchgeführte äußere Sichtprüfung, bezogen auf Gesundheit und Standsicherheit des Baumes, erforderlich. Ausreichend sei die Prüfung, wenn dabei keine spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall erkennbar seien. Zwar sei der fragliche Baum kontrolliert worden, der von der Beklagten betraute Baumkontrolleur habe die Baumkontrolle aber nicht mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durchgeführt. Er hätte den von dem Sachverständigen festgestellten Pilzbefall zum Anlass einer weitergehenden Untersuchung nehmen müssen. Der Pilzbefall sei auch sichtbar gewesen. Auch sei die Krone des Baumes stark verfremdet gewesen und es seien tote Äste festgestellt worden. Ein fachlich vorgebildeter Baumkontrolleur hätte den Pilzbefall des Baumes erkennen können und müssen. Daher müsse die Beklagte Schadensersatz leisten und Schmerzensgeld zahlen.

Informationen rund ums Recht und eine Anwaltsuche: www.anwaltauskunft.de

01Dez./09

Pyramide weniger als zehn Minuten unbeaufsichtigt

Die Klägerin ist die Gebäudeversicherung des Vermieters des Beklagten. Sie nahm den Mieter wegen eines Brandes in Regress. Der Brand entstand durch eine Holzlicht-Weihnachtspyramide. Einige Zeit lang war die Pyramide dann später unbeaufsichtigt, da er seine Notdurft verrichten musste. In dieser Zeit entstand der Brand.

Die Klage war nicht begründet. Ein Regress gegen den Beklagten komme nur dann in Betracht, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe. In diesem Fall käme vorsätzliches Handeln ebenso wenig in Betracht wie grobe Fahrlässigkeit. Eine grobe Fahrlässigkeit liege dann vor, wenn die erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße verletzt wurde. Im Normalfall sei es zwar grob fahrlässig, eine Wohnung zu verlassen und dort brennende Kerzen zurückzulassen. Andererseits sei es nicht grob fahrlässig, brennende Kerzen kurz allein zu lassen. Dies deswegen, weil nicht grundsätzlich immer eine Brandgefahr bestehe und weil man bei einer kurzen Abwesenheit immer noch zügig löschen könne, bevor ein maßgeblicher Schaden entsteht. In dem hier vorliegenden Fall habe der Beklagte die Kerzen allerhöchstens fünf Minuten allein gelassen, um auf die Toilette zu gehen. Er habe auch keinen ausgetrockneten Adventskranz oder ähnliches, sondern eine Weihnachtspyramide allein gelassen, die schon jahrelang beanstandungsfrei benutzt worden war. Die Kerzen waren in Metallschälchen. Zudem habe sich in dem Wohnzimmer auch ein Rauchmelder befunden. Unter diesen konkreten Umständen sah das Gericht keine grobe Fahrlässigkeit.

Nach neuer Rechtslage kommt es gar nicht mehr unbedingt darauf an, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder nicht, erklärt die Deutsche Anwaltauskunft. Das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ gelte nicht mehr. Heutzutage komme es auf den Grad des Verschuldens an, ob eine Mithaftung angenommen werde oder nicht. In jedem Fall sei es daher ratsam, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Anwältinnen und Anwälte in der Nähe zu den verschiedenen Rechtsgebieten benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder telefonisch unter 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute).

30Nov./09

Geld zurück von der gekündigten Lebensversicherung?

Wie der Leiter des Arbeitskreises Personenversicherung der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein, Rechtsanwalt Klaus-Jörg Diwo, Freiburg, mitteilt, ist das Landgericht Hamburg zu der Auffassung gelangt, in den Versicherungsbedingungen müsse dem Kunden hinreichend deutlich gemacht werden, mit welchen Beträgen er bei einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages rechnen kann, insbesondere sei zwischen dem Rückkaufswert und dem Stornoabzug nicht genügend deutlich unterschieden worden. Dadurch sei dem Versicherungsnehmer nicht das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei der Kündigung oder einer Beitragsfreistellung seiner Kapitallebensversicherung, seiner Rentenversicherung  oder seiner fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherung hinreichend vor Augen geführt worden. Damit seien die beanstandeten Klauseln intransparent für den Versicherungsnehmer.

Allerdings ist zu erwarten, dass die betroffenen Versicherungen gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg Berufung einlegen werden und über die strittige Frage, ganz gleich wie die Entscheidung des übergeordneten Hanseatischen Oberlandesgerichtes ausfällt, letzten Endes der Bundesgerichtshof entscheiden muss. Bis dahin können noch einige Jahre vergehen.

Allen betroffenen Versicherungsnehmern wird empfohlen, sich mit dem Versicherer zunächst darauf zu einigen, dass dieser auf die Einrede der Verjährung verzichtet, bis ein endgültiges und rechtskräftiges Urteil vorliegt.

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.

27Nov./09

Keine Kündigung des Mieters

Der Mieter erhielt Leistungen der Agentur für Arbeit – auch die Miete hatte die ARGE übernommen. Dem Vermieter war das bekannt. Aufgrund eines EDV-Fehlers wurden jedoch weder die Juli-Miete 2008 noch die Kaution gezahlt. Noch im Juli kündigte der Vermieter fristlos. Als der Vermieter Räumungsklage erhob, beglich die ARGE sämtliche Rückstände. Die angefallenen Gerichtskosten erlegte das Amtsgericht dem Mieter auf; dagegen wandte sich der Mann.

Das Landgericht bewilligte dem Mieter für die Räumungsklage Prozesskostenhilfe und somit die Übernahme seiner Kosten. Mit der Räumungsklage hätte sich der Vermieter nicht durchgesetzt. Eine Kündigung verstoße dann gegen Treu und Glauben, wenn der Vermieter kündige, obwohl er wisse, dass die Agentur für Arbeit die Miete zahle und sich überdies vorher auch nicht mit der Agentur bespreche.

Informationen: www.mietrecht.net

27Nov./09

Ferienwohnung nur eingeschränkt nutzbar – keine Kurtaxe

Die Kläger sind Eigentümer eines Appartements. Nach den Vorschriften der Gemeinde muss dafür eine Kurabgabe für das gesamte Jahr gezahlt werden. Als die Kläger zahlen sollten, klagten sie dagegen. Da sie die Ferienwohnung weitervermieteten, könnten sie selbst diese nur etwa drei Wochen im Jahr nutzen. Daher müssten sie auch nur für diesen Zeitraum zahlen.

Zu Recht, wie das Gericht entschied. Die Gemeinde könne zwar grundsätzlich eine Kurtaxe von dem Kläger erheben. Dies dürfe sie aber nur für den Zeitraum, in dem die Eigentümer ihre Ferienwohnung auch nutzen könnten und nicht für das gesamte Jahr. Voraussetzung für eine Kurabgabe sei, dass die Nutzungsmöglichkeit tatsächlich bestehe.

Informationen: www.mietrecht.net