Category Archives: Recht

18Jan./10

Führerscheinentzug für uneinsichtige Diabetiker möglich

Die Klage des Autofahrers gegen diese Maßnahme blieb erfolglos. Die Richter des Verwaltungsgerichts sahen den Führerscheinentzug als begründet an: Das Gutachten verweise auf eine Diabetes mit Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen. Zudem seien bereits mehrere Unfälle des Klägers im Zusammenhang mit einer Unterzuckerung dokumentiert. Trotz allem jedoch habe der Kläger vor Fahrtantritt seinen Blutzuckerwert nicht regelmäßig kontrolliert. Er habe somit uneinsichtig gehandelt und sei deshalb derzeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht geeignet.

Durch eine Diabetikerschulung und den Nachweis einer mehrmonatigen stabilen Blutzuckereinstellung könne der Autofahrer allerdings darauf hoffen, schon bald wieder hinters Steuer zu dürfen.

Ob und welche Rechte und Pflichten für Verkehrsteilnehmer gelten, die unter einer Krankheit oder anderen Beeinträchtigung leiden, erfahren Sie direkt von Ihren Verkehrsrechtsanwälten, unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (14 Cent/min).

11Jan./10

Hauseigentümer haftet für Dachlawine

In dem Fall parkte ein Mann sein Auto auf einem öffentlichen Parkplatz. Mangels Schneefanggitter auf dem Dach des angrenzenden Hauses wurde das Auto durch eine Dachlawine beschädigt. Der Schaden betrug 1.500 Euro. Der Autofahrer wollte von dem Hauseigentümer Schadenersatz bekommen.

Teilweise mit Erfolg. Grundsätzlich müsse sich zwar jedermann selbst vor Dachlawinen schützen, betonten die Richter. Ein Hauseigentümer in einem Schneefallgebiet sei aber je nach Dachneigung verpflichtet, auch Vorkehrungen zu treffen. Notwendig sei die Anbringung von Schneefanggittern, wenn das Dach in großer Höhe liegt und eine Neigung von mehr als 45 Grad bzw. mehr als 35 Grad in schneereichen Gebieten besteht. An dem Haus des Beklagten betrug die Neigung sogar 60 Grad und an anderen Dachabschnitten waren auch Schneefanggitter angebracht. Nach Ansicht der Richter hätte der Hauseigentümer auch auf der dem Parkplatz zugewanden Dachseite Schneefanggitter anbringen müssen.
 
Der Kläger blieb aber auf der Hälfte des Schadens sitzen. Nach Auffassung der Richter war er ortskundig und hätte aufgrund des einsetzenden Tauwetters mit Dachlawinen rechnen müssen.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

04Jan./10

Kein Recht auf Fernsehgerät mit Flachbildschirm

Nach Ansicht des Gerichts sei es allgemein bekannt, dass Fernseher mit einem Flachbildschirm im Gegensatz zu herkömmlichen Röhrengeräten aufgrund vorhandener Multimedia-Funktionen einen Vielzahl abstrakter Missbrauchsmöglichkeiten gerade im Hinblick auf Datenübermittlung und Datenspeicherung böten. Die Benutzung von Elektrogeräten, die Datenverarbeitungsfähigkeiten aufweisen, laufe dem Zweck der Untersuchungshaft sowie der Anstaltsordnung zuwider, weil die gespeicherten oder übertragenen Daten in der Anstalt mit zumutbaren zeitlichem Aufwand nicht hinreichend kontrolliert werden können. Zwar müsse eine Justizvollzugsanstalt prüfen, ob der Missbrauchsgefahr durch zumutbare Kontrollen im Rahmen der ordnungsgemäßen Aufsicht begegnet werden könne. Mit dieser Möglichkeit hatte sich aber die Justizvollzugsanstalt auseinandergesetzt und diese aus nachvollziehbaren Gründen verneint. Der Untersuchungshäftling sei damit auch nicht in seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit beeinträchtigt, da es ihm frei stehe, ein Röhrenfernsehgerät bzw. ein Flachbildschirmgerät zu benutzen, das aufgrund seiner technischen Ausstattung keine Multimedia-Funktionen aufweist.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

04Jan./10

Nummernschilder vorschriftsmäßig montieren

Der Betroffene hatte die Kfz-Kennzeichen nicht montiert, da er glaubte, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Er habe das Auto ja nicht gefahren, sondern es lediglich am Straßenrand abgestellt. Daraufhin untersagte die Behörde dem Kläger den Betrieb seines Autos und legte es still, zugleich setzte es eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 26 Euro fest.

Gegen die Stilllegung seines Fahrzeugs klagte der Mann vor dem Verwaltungsgericht Stade und später vor dem OVG.

Seine Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Die Kennzeichen seien entsprechend der Verordnung über die Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Straßenverkehr am Fahrzeug anzubringen. Dies gelte auch dann, wenn das Fahrzeug jeweils nur für eine gewisse Zeit im öffentlichen Verkehrsraum, zu dem auch der Parkstreifen gehöre, abgestellt werde. Diesen Anforderungen habe der Kläger nicht entsprochen, wenn er die Kennzeichen hinter die Front- bzw. Heckscheibe des parkenden Fahrzeugs legte. Auch sein Hinweis, dass ihm in der Vergangenheit die Kennzeichen gestohlen worden seien, rechtfertigte sein Handeln nicht. Zudem sei die Behörde auch nicht verpflichtet, zunächst zu milderen Mitteln als zur Stilllegung des Fahrzeugs zu greifen, da der Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, auf der Richtigkeit seiner Auffassung zu beharren. Zudem hätten mildere Mittel lediglich weitere Kosten verursacht und bis zur Klärung der Rechtssache auch weitere Zeit in Anspruch genommen. Die Kennzeichenpflicht gelte für den „Betrieb“ eines Fahrzeugs. Die Richter betonten, dass auch ein nur abgestelltes Fahrzeug gekennzeichnet werden müsse. Der „Betrieb“ beginne nicht erst mit dem Ingangsetzen des Motors, sondern mit dem Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum – auch dann, wenn das Fahrzeug für eine längere Zeit auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt werde.

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04Jan./10

„Kreditklemme“ am Geldautomaten

Geklagt hatten drei Direktbanken gegen eine bayerische Sparkasse. Sie wandten sich dagegen, dass die Sparkasse ihre Geldautomaten für die von den klagenden Direktbanken ausgegebenen Kreditkarten – nicht allerdings für die Kreditkarten anderer Banken – gesperrt hatte. Die Klägerinnen hielten dies aus kartellrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Gründen für unzulässig. Nach den Regularien des betroffenen Kreditkartenanbieters müssten die Karten der Klägerin auch an den Automaten der Sparkasse akzeptiert werden. Außerdem sei die Beklagte in ihrem Geschäftsbezirk angesichts der Zahl ihrer Geldautomaten ein marktbeherrschendes Unternehmen, so dass die Sparkasse die Klägerinnen nicht gegenüber anderen Banken diskriminieren dürfe. Die Sparkasse war hingegen der Meinung, dass die Kunden der Klägerinnen ja auch an die Automaten anderer Banken ausweichen könnten, um Bargeld abzuheben. Außerdem sei der relevante Markt nicht etwa der Geschäftsbezirk der Beklagten, sondern ganz Deutschland – und da sei sie als kleine bayerische Sparkasse sicher nicht marktbeherrschend.

Dies sahen auch die Richter so. Die betroffenen Kunden der Klägerinnen könnten nicht nur an den Geldautomaten der Beklagten mit der EC-Karte oder anderen Kreditkarten Bargeld abheben, sondern sie hätten auch noch die Möglichkeit, im Handel mit diesen zu bezahlen. Außerdem gebe es noch Geldautomaten anderer Kreditinstitute und die Möglichkeit der Klägerinnen, selbst in ausreichender Zahl Geldautomaten aufzustellen. Das Gericht gab den Klägerinnen zu bedenken, dass dies eben gerade nicht deren Geschäftsmodell sei, der Zugang zu Geldautomaten aber auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruhe. Die Klägerinnen hingegen verfolgten das Geschäftsmodell, mit möglichst wenig eigenen Geldautomaten den Wettbewerb durch Nutzung der Geldautomaten der Konkurrenz zu bestreiten.

Informationen: www.anwaltauskunft.de