Category Archives: Recht

08Feb./11

Kein Wohngeld bei großem Vermögen

Der 52 Jahre alte Kläger hat Ende 2009 Wohngeld für die von ihm (und einer weiteren Person) bewohnte 105 m² große Mietwohnung beantragt. Er bezahlte eine anteilige Warmmiete von rund 460 Euro. Dabei gab er an, nahezu kein Einkommen zu haben und von seinem Kapitalvermögen zu leben, welches er mit rund 55.000 Euro bezifferte. Das Wohngeldamt lehnte den Antrag ab, weil es von einem Kapitalvermögen von rund 70.000 Euro ausging und damit die nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes vorgesehene Vermögensgrenze von 60.000 Euro überschritten war.

Nach dem Wohngeldgesetz des Bundes besteht kein Anspruch, „soweit die Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens“.

Das Gericht wies die Klage ab, da der Kläger über erhebliches Vermögen im Sinn des Gesetzes verfüge. „Erhebliches Vermögen“ liege vor, wenn dem Antragsteller zugemutet werden könne, die Mietbelastung aus seinem vorhandenen Vermögen zu bestreiten. Derzeit gelte eine Vermögensgrenze von rund 80.000 Euro. Das Vermögen des Klägers überschreite diese Grenze. Er verfüge nicht nur über ein Kapitalvermögen von rund 66.000 Euro, sondern auch über – gegenüber der Behörde nicht angegebene – Gesellschaftsanteile an einer GmbH im Wert von mindestens 18.000  Euro. Im Übrigen habe er auch eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von rund 187.000 Euro und ein 10.000 m² großes Gewerbegrundstück verschwiegen. Dieses Grundstück habe der Kläger damals für umgerechnet rund 330.000 Euro erworben, und er habe nicht den Nachweis für seine Behauptung erbracht, dass es inzwischen „wohl keinerlei Wert mehr aufweise“.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

08Feb./11

Keine Kosmetikbehandlungen in Apotheken

Die Klägerin ist eine Apothekerin und betreibt eine Filialapotheke in Gütersloh. In deren Obergeschoss bietet sie Kosmetikbehandlungen wie Peeling, Entspannungsmassage, Brauenkorrektur und Maniküre an. Der Raum wird über eine Außentreppe und durch einen Flur erreicht, von dem aus auch zur Apotheke gehörende Vorratsräume und das Labor zugänglich sind.

Hierin liege ein Verstoß gegen die Regelungen der Apothekenbetriebsordnung vor, so das Gericht. Die von er Klägerin angebotenen Kosmetikbehandlungen stellten weder eine mit dem Apothekenbetrieb einhergehende Leistung dar noch handele es sich um ein innerhalb der Apothekenbetriebsräume erlaubtes Nebengeschäft. Es ist  zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Apothekers immer an seinem Auftrag zu messen sei, eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Dies verbiete die Entwicklung hin zu einem Kosmetikstudio. Zudem bewerbe die Klägerin ihren „Kosmetikbereich“ wie ein vollständiges Kosmetikstudio mit umfänglichen und vielfältigen Leistungspaketen, die im Einzelfall sogar einen Zeitraum von ca. 150 Minuten in Anspruch nehmen sollen.

Das Gericht hat die Frage nicht entschieden, ob Kosmetikbehandlungen in von den Betriebsräumen einer Apotheke abgetrennten Räumen durch den Apotheker zulässig sind, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

08Feb./11

Lottogewinn ist auf Hartz IV anzurechnen

Der Kläger hatte in der Lotterie „Aktion Mensch“ 500 Euro gewonnen. Gegen die Anrechnung auf seine Hartz IV-Bezüge in zwei Monatsbeträgen von à 250 Euro hatte er erfolglos Widerspruch und Klage erhoben. Auch mit seiner Berufung drang er nicht durch.
 
Die Essener Richter argumentierten, der Lotteriegewinn sei wie andere Glücksspielgewinne als Einkommen anzusehen. Der Gewinn verringere damit die Hilfebedürftigkeit des Klägers.
Er selbst hatte eingewandt, er habe seit dem Jahr 2001 immerhin 945 Euro – zuletzt monatlich 15 Euro – in sein Los investiert. Damit habe er unter dem Strich überhaupt keinen Gewinn, sondern Verluste erzielt. Dieses Argument ließ das Gericht nur für den letzten Monatsbetrag gelten. Lediglich die dafür gezahlten 15 Euro durfte der Kläger vom Gewinn von 500 Euro abziehen. Hinsichtlich des davor gezahlten Einsatz und dem Lotteriegewinn sah das Gericht keinen ausreichenden Zusammenhang.
 
Informationen: www.anwaltauskunft.de

29Jan./11

Entzug der Approbation wegen sexuellen Missbrauchs

Über mehrere Jahre hatte ein Psychotherapeut im Rahmen von Entspannungs- bzw. Hypnosebehandlungen Patientinnen unter die Kleidung gegriffen und deren Brüste betastet. 2008 wurde er wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Diese wurde zur Bewährung ausgesetzt. Im Strafprozess hatte der Therapeut nach anfänglichem Bestreiten die Taten zugegeben und auf Rechtsmittel verzichtet. Die zuständige Behörde entzog ihm daraufhin die Approbation. Dagegen klagte der Mann.
 
Ohne Erfolg. Wiederholte sexuelle Übergriffe gegen Patientinnen im unmittelbaren Therapeuten-Patienten-Verhältnis stellten ein schwerwiegendes Fehlverhalten dar. Bei Würdigung aller Umstände lasse es die weitere Berufsausübung untragbar erscheinen, so die Richter. Auch dass der Verurteilung möglicherweise eine Verfahrensabsprache (ein „Deal“) vorausgegangen sei, nach welcher der Kläger ein Geständnis abgelegt und – nachdem die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war – auf Rechtsmittel verzichtet habe, ändere daran nichts. Denn auch in einem solchen Falle werde das Strafverfahren mit einem „normalen“ Urteil abgeschlossen.
 
Der Widerruf der Approbation könne auch nicht auf die Behandlung weiblicher Patientinnen beschränkt werden, wie der Kläger angeregt habe. Denn die für eine Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten erforderliche Zuverlässigkeit könne nicht nach Patientengruppen getrennt beurteilt werden. Sie beziehe sich vielmehr auf die Persönlichkeit des Approbationsinhabers.
 
Informationen: www.arge-medizinrecht.de

24Jan./11

Schlüssel im Wertfach sicher genug aufbewahrt

Der Bewohner einer Mietwohnung musste sich einem Klinikaufenthalt unterziehen. Seine Wohnungsschlüssel verwahrte er zusammen mit seinen Papieren in einem abschließbaren Wertfach im Zimmerschrank auf. Das Fach wurde aufgebrochen und der Schlüssel gestohlen. Der Vermieter tauschte daraufhin die Schließanlage in dem Wohnhaus aus. Von dem Mieter verlangte er Schadensersatz.
 
Ohne Erfolg. Ein Mieter sei zwar grundsätzlich verpflichtet, alles zu unterlassen, wodurch an dem Mietobjekt Schaden entstehen könne. Hierzu zähle auch die sichere Aufbewahrung der Haus- und Wohnungsschlüssel, auch während eines Krankenhausaufenthaltes. Der Mieter habe aber, so die Richter, mit der Nutzung des Wertfaches in der Klinik seiner Verpflichtung Rechnung getragen. Eine besondere Prüfung des Wertfachs auf Einbruchsicherheit sei nicht erforderlich gewesen.
 
Informationen: www.mietrecht.net