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16Dez./09

Schmerzensgeld für psychische Belastungen nach Unfall

Die Klägerin, eine Arzthelferin, erlitt bei einem Unfall mit einem Lkw zahlreiche Verletzungen, unter anderem ein schweres Schleudertrauma, einen Bruch des Nasenbeins, ein Schädel-Hirn-Trauma, Schürf- und Schnittwunden und zahlreiche Prellungen. Die Schuld des Lkw-Fahrers stand ebenso fest wie die volle Haftung seiner Versicherung. Vor Gericht ging es um die Frage des Schmerzensgeldes und ob die Klägerin psychisch unter den Folgen des Unfalls litt. Die Klägerin verlangte 30.000 Euro, die Versicherung hatte jedoch als Schmerzensgeld lediglich 2.750 Euro gezahlt.

Die Richter hielten den Anspruch der Klägerin für angemessen. Ein Sachverständiger habe neben den zahlreichen Verletzungen zweifelsfrei eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Die Auswirkungen solcher psychischen Unfallfolgen seien ganz erheblich. So habe die Klägerin infolge ihrer Ängste ihren Beruf aufgeben müssen. Darüber hinaus erzeuge bei ihr alles, was mit Straßenverkehr zu tun habe, Angst. Dies zeige sich daran, dass sie nicht allein ihre Wohnung verlassen könne. Letztlich müsse bei der Schmerzensgeldbemessung auch das Regulierungs- und Prozessverhalten der Versicherung berücksichtigt werden. Nicht nur, dass die Versicherung ein selbst für die körperlichen Verletzungen schon zu niedriges Schmerzensgeld gezahlt habe. Aus dem von ihr vorgerichtlich eingeholten Gutachten sei bereits hervorgegangen, das eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Trotzdem habe es die Versicherung nicht nur auf ein Verfahren ankommen lassen, sondern außerdem die Klägerin verdächtigt, die Symptome nur vorzutäuschen, um eine höhere Entschädigung zu erhalten.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

15Dez./09

O-Ton: Schwangerschaft ist keine Behinderung

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, sagt, das Urteil gilt überall:

O-Ton: Es ist deswegen allgemeingültig, weil auf Behindertenparkplätzen nur Menschen parken dürfen, die einen Behindertenausweis haben. Es gibt ja Fälle, da sind Sie kurzfristig eingeschränkt in Ihrer Mobilität durch einen Sportunfall oder durch eine Schwangerschaft. Da sind Sie zwar – in Anführungszeichen – behindert, aber Sie haben keinen Behindertenausweis und dürfen deswegen sich nicht auf die ausgewiesenen Behindertenparkplätze stellen. – Länge 25 sec.

Einzelheiten zu dem Fall finden sich unter www.verkehrsrecht.de.

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15Dez./09

O-Ton: Schmerzensgeld auch durch Versicherung

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, sagt, das Urteil gilt überall:

O-Ton: Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach den vorliegenden Beeinträchtigungen. Also: Wenn Sie jetzt nicht mehr arbeitsfähig sind, wenn Sie Angst haben, aus der Wohnung zu gehen, Angst haben, Auto zu fahren – das alles wird dann berücksichtigt.  Und das Oberlandesgericht Schleswig hat auch entschieden, dass das Verhalten der Versicherung selber, also die die Zahlung des Schmerzensgeldes hinausgezögert hat und dadurch die Geschädigten belastet hat , dass auch das berücksichtigt wird bei der Höhe des Schmerzensgeldes. – Länge 25 sec.

Einzelheiten zu dem Fall – insgesamt ging es um 30.000 Euro Schmerzensgeld – finden sich unter www.verkehrsrecht.de.

 

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15Dez./09

O-Ton + Magazin: Festnetz-Mobilteil ist kein Handy

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein.

O-Ton: Das Oberlandesgericht Köln hat dann letztlich ganz juristisch argumentiert und gesagt, dass ein Mobilteil nicht einem Handy gleichzusetzen sei. Das seien zwei ganz unterschiedliche Sachen. Die Fälle seien wohl auch so selten, da die Reichweite eines Mobilteils nicht sehr weit sei. Deswegen ist eine Gleichsetzung auch rechtlich nicht geboten und die Ausweitung des Handyverbots auf Mobilteile sei nicht erforderlich. – Länge 25 sec.

Diesen Fall und weitere Entscheidungen zum Thema Handygebrauch im Straßenverkehr finden Sie unter www.verkehrsrecht.de.

Magazin: Festnetz-Mobilteil fällt nicht unter Handyverbot

Es gibt Fälle vor Gericht, die kann man als Außenstehender nicht immer ganz nachvollziehen. In diesem Fall ging es um ein Bußgeld und einen Punkt fürs Telefonieren am Lenkrad. Aber: Die Polizei hatte falsch geschaut – das vermeintliche Handy war ein Schnurlostelefon der Festnetzanlage. Und das darf man benutzen, so die Richter. Hören Sie mal den ganzen Fall.

Beitrag:

Die Tücken der Technik stecken oft im Detail, manchmal aber auch verblüffen sie. Wie weit reicht ein Schnurlostelefon?

O-Ton: Ich habe es noch nicht ganz ausgetestet, aber ich denke, so 500 Meter. – Länge 4 sec.

… schätzt Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein. Und mit dieser Einschätzung ist sie nicht allein – auch auf vielen Telefon-Verpackungen sind diese Werte angegeben. In Gebäuden noch etwas weniger, bei längeren Entfernungen rauscht es meist nur noch.

O-Ton: SFX

Und so war der Fall, bei dem besagtes Mobilteil – wie gesagt: nicht zu verwechseln mit einem Handy – die Hauptrolle spielt:

O-Ton: Ein Autofahrer wurde drei Kilometer von seiner Wohnung entfernt erwischt von der Polizei, als er mit dem tragbaren Schnurlostelefon im Wagen telefonierte – während des Fahrens. – Länge 10 sec.

Für die Beamten war der Fall klar: Bußgeld in Höhe von 40 Euro sowie ein Punkt. Und auch Bettina Bachmann hegte zunächst Zweifel:

O-Ton: Also ich kann mir das nicht vorstellen, dass ein Schnurlostelefon drei Kilometer weit Empfang hat. – Länge 6 sec.

Doch das Oberlandesgericht Köln entschied anders!

O-Ton: Richtig. Das Oberlandesgericht Köln hat dann letztlich ganz juristisch argumentiert und gesagt, dass ein Mobilteil nicht einem Handy gleichzusetzen sei. Das seien zwei ganz unterschiedliche Sachen. Die Fälle seien wohl auch so selten, da die Reichweite eines Mobilteils nicht sehr weit sei. Deswegen ist eine Gleichsetzung auch rechtlich nicht geboten und die Ausweitung des Handyverbots auf Mobilteile sei nicht erforderlich. – Länge 25 sec.

Diesen Fall und weitere Entscheidungen zum Thema Handygebrauch im Straßenverkehr finden Sie unter www.verkehrsrecht.de.

Absage

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O-Ton und Magazinbeitrag (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

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15Dez./09

O-Ton + Magazin: Kosten bei Dienstwagen-Unfall

Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Der Arbeitgeber bekam Recht, weil er ja die übrigen vollen Kosten trägt für den Unfall. Und mit der Vollkaskoversicherung hat der Arbeitgeber auch eine angemessene Vorsichtsmaßnahme zum Ersatz oder zur Reduzierung der etwaigen Unfallschäden getroffen. Mehr konnte er ja nicht tun, als eine Vollkasko abzuschließen. – Länge 18 sec.

Und – wie der Fall zeigt – auch bei solchen Unfällen ist es ratsam, einen Verkehrsrechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Den Experten sowie viele weitere Informationen findet man unter www.schadenfix.de.

Magazin: Arbeitnehmer muss Selbstbeteiligung bei Unfall mit Dienstwagen zahlen

Wenn ein Arbeitnehmer von seinem Chef einen Dienstwagen bekommt, dann ist meist auch geregelt, was bei Unfällen passiert. Crasht es unverschuldet, dann trägt das oft die Vollkasko. Bei einem von ihm verschuldeten Unfall muss der Mitarbeiter meist eine Selbstbeteiligung zahlen.

Beitrag:

In diesem Fall war es ähnlich, erzählt Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Ein Arbeitnehmer, dem sein Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt hatte, verursachte einen Unfall. Er war schuld an dem Unfall. Daraufhin nahm ihn der Arbeitgeber auf Zahlung von 500 Euro in Anspruch.
O-Ton: SFX
O-Ton: Das ist eine Selbstbeteiligung, die im Arbeitsvertrag niedergelegt worden war. – Länge 17 sec.

Und obwohl es so im Vertrag stand, dachte sich der Mitarbeiter: 500 ist viel Geld, das kann der Chef doch bitte schön mal allein bezahlen. Gesagt  – getan. Allerdings fand er vor Gericht kein offenes Ohr:

O-Ton: Das Arbeitsgericht Hamburg hat entschieden, dass diese 500 Euro angemessen sind. Das ist ja ein relativ geringer Beitrag, den der Arbeitnehmer leisten muss. Und man muss immer sagen, der wird nur fällig, wenn er selbst den Unfall auch verschuldet hat. Und die ganzen übrigen Kosten bezahlt der Arbeitgeber. – Länge 15 sec. muss.

Dazu gehören in der Regel die Kosten für eine Vollkaskoversicherung und auch den Preis für die Höherstufung in der Versicherung. Diese Aufteilung der Kosten ist nicht zu beanstanden, urteilten die Hamburger Richter.

O-Ton: Mit der Vollkaskoversicherung hat der Arbeitgeber auch eine angemessene Vorsichtsmaßnahme zum Ersatz oder zur Reduzierung der etwaigen Unfallschäden getroffen. Mehr konnte er ja nicht tun, als eine Vollkasko abzuschließen. – Länge 12 sec.

Und – wie der Fall zeigt – auch bei solchen Unfällen ist es ratsam, einen Verkehrsrechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Den Experten sowie viele weitere Informationen findet man unter www.schadenfix.de.

Absage

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O-Ton und Magazinbeitrag (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

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Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.