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17Dez./09

O-Ton + Kollegengespräch: Gefährliche Mailanhänge

Magnus Kalkuhl ist Virenanalyst beim Sicherheitsspezialisten Kaspersky Lab: Was soll man machen – öffnen oder nicht?

O-Ton:

Und natürlich sollten Virenscanner und Firewall regelmäßig upgedatet werden, um den Rechner zu schützen. 

Kollegengespräch: Gefährliche Mailanhänge

Anmoderation: Gerade jetzt vor Weihnachten und dem Jahreswechsel häufen sich merkwürdige Grußkarten usw. im Mailpostfach. Wie erkenne ich, was freundliche Menschen wirklich für mich schicken und was nicht? Was kann ich tun, wenn ich unsicher bin?
Magnus Kalkuhl ist Virenanalyst beim Sicherheitsspezialisten Kaspersky Lab, er antwortet auf folgende Fragen:

1. Wie erkenne ich sichere Mails?
2. Wir lassen mal die unbekannten Absender weg, was ist mit den bekannten? Wann sollten die Alarmglocken schrillen?
3. Das würde meine Mutter vielleicht auch nicht schicken, aber was ist beispielsweise mit einer Grußkarte?
4. Also, bekannte Absender sind keine Garantie für eine virenfreie Mail?
5. Wie kann ich mich schützen?

Abmoderation:  Magnus Kalkuhl ist Virenanalyst beim Sicherheitsspezialisten Kaspersky Lab. Und es ist natürlich eine Binsenweisheit, trotzdem noch mal der Hinweis: Auf jeden Rechner gehören Virenscanner und Firewall, die ebenso wie das Betriebssystem immer auf dem aktuellen Stand sein sollten. 

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O-Ton  sowie Kollegengespräch (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse „service (at) vorabs.de“, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben. 

 

16Dez./09

Selbstbeteiligung bei Unfall mit Dienstwagen

Ein Angestellter verursachte einen Unfall mit seinem Dienstwagen. Im Dienstwagen-Überlassungsvertrag ist geregelt, dass in solchen Fällen der Arbeitnehmer 500 Euro Selbstbeteiligung zahlen muss. Gegen diese Mit-Haftung wandte sich der Mann.

Das Gericht hielt es aber für angemessen, den Kläger in diesem Umfang zu beteiligen. Schließlich trage der Arbeitgeber die Kosten für den übrigen vollen Schutz. Mit der Vollkaskoversicherung habe der Arbeitgeber eine angemessene Vorsichtsmaßnahme zum Ersatz bzw. zur Reduzierung etwaiger Unfallschäden getroffen. Ohne eine solche Vollversicherung müsse die Verantwortlichkeit erst mühsam geklärt werden. Zudem wäre dann das Risiko wesentlich höher, dass der Arbeitgeber mehr zahlen müsse.

Auch bei Unfällen mit Dienstwagen ist es ratsam einen Verkehrsrechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Dies gilt auch für Arbeitgeber bei der Formulierung der Dienstwagen-Überlassungsverträge. Verkehrsrechtsanwälte und viele weitere Informationen findet man unter www.verkehrsrecht.de.

16Dez./09

Schwangere dürfen nicht auf Behinderten-Parkplätze

In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte eine hochschwangere Frau auf einem Behinderten-Parkplatz geparkt, da sie in unmittelbarer Nähe der Arztpraxis, die sie aufsuchen wollte, keine Parkmöglichkeit gefunden hatte. Als Kennzeichnung dafür, dass sie sich in einer beeinträchtigten Situation befand und längeres Gehen für sie nicht möglich war, legte sie ihren Mutterpass im Auto aus.

Die Polizei ließ das Auto dennoch abschleppen, was für die Frau mit einem Kostenaufwand von über 170 Euro verbunden war. Die Betroffene wollte die Abschleppkosten jedoch nicht zahlen und ging unter anderem mit dem Argument vor Gericht, dass zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihres hochschwangeren Zustands nachweislich eine Gehbehinderung vorgelegen habe.

Die Richter sahen dies jedoch anders. Für das Parken auf einem Behinderten-Parkplatz sei in jedem Fall ein entsprechender Behinderten-Ausweis vonnöten. Im Gegensatz zur Annahme der Klägerin, die sich diskriminiert fühle, könne man des Weiteren auch nicht behaupten, dass das Abschleppen ihres Autos gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße: Nach der Definition handele es sich bei behinderten Menschen um Personen, deren Beeinträchtigungen vergleichsweise schwer und vor allem langfristig seien. Dies sei bei einer Schwangerschaft nicht der Fall.

Information: www.verkehrsrecht.de

16Dez./09

Festnetz-Mobilteil fällt nicht unter Handyverbot

Im vorliegenden Fall hörte ein Autofahrer während der Fahrt ein Piepsen des Mobilteils seiner Festnetzanlage. Er befand sich jedoch circa drei Kilometer von seinem Haus entfernt. Der Fahrer nahm das Telefon aus seiner Tasche, schaute es an und hielt es sich ans Ohr. Dabei wurde er erwischt. Das Amtsgericht Bonn verhängte ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro.

Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Köln befand. Schnurlostelefone oder Mobilteile einer Festnetzanlage seien im allgemeinen Sprachgebrauch nicht mit einem Mobiltelefon oder „Handy“ gleichzusetzen: Ab einer Entfernung von 200 Metern zur Basisstation würden diese Telefone schließlich im Normalfall nicht mehr funktionieren. Und gerade wegen des räumlich sehr eingeschränkten Einsatzbereichs seien diese Geräte für einen Einsatz während des Fahrens ungeeignet, fielen somit auch nicht unter das Handyverbot. Da eine etwaige Benutzung eines Festnetz-Mobilteils während der Fahrt schon nach kurzer Zeit sinnlos wäre und daher so gut wie nie vorkomme, sehe das OLG auch keine ernsthafte Gefahr in der möglichen Ablenkung des Fahrers. Bedarf für die Ausweitung des Handyverbots bestehe somit nicht.

Weitere Entscheidungen zum Thema Handygebrauch im Straßenverkehr finden Sie unter www.verkehrsrecht.de.

16Dez./09

Schmerzensgeld für psychische Belastungen nach Unfall

Die Klägerin, eine Arzthelferin, erlitt bei einem Unfall mit einem Lkw zahlreiche Verletzungen, unter anderem ein schweres Schleudertrauma, einen Bruch des Nasenbeins, ein Schädel-Hirn-Trauma, Schürf- und Schnittwunden und zahlreiche Prellungen. Die Schuld des Lkw-Fahrers stand ebenso fest wie die volle Haftung seiner Versicherung. Vor Gericht ging es um die Frage des Schmerzensgeldes und ob die Klägerin psychisch unter den Folgen des Unfalls litt. Die Klägerin verlangte 30.000 Euro, die Versicherung hatte jedoch als Schmerzensgeld lediglich 2.750 Euro gezahlt.

Die Richter hielten den Anspruch der Klägerin für angemessen. Ein Sachverständiger habe neben den zahlreichen Verletzungen zweifelsfrei eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Die Auswirkungen solcher psychischen Unfallfolgen seien ganz erheblich. So habe die Klägerin infolge ihrer Ängste ihren Beruf aufgeben müssen. Darüber hinaus erzeuge bei ihr alles, was mit Straßenverkehr zu tun habe, Angst. Dies zeige sich daran, dass sie nicht allein ihre Wohnung verlassen könne. Letztlich müsse bei der Schmerzensgeldbemessung auch das Regulierungs- und Prozessverhalten der Versicherung berücksichtigt werden. Nicht nur, dass die Versicherung ein selbst für die körperlichen Verletzungen schon zu niedriges Schmerzensgeld gezahlt habe. Aus dem von ihr vorgerichtlich eingeholten Gutachten sei bereits hervorgegangen, das eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Trotzdem habe es die Versicherung nicht nur auf ein Verfahren ankommen lassen, sondern außerdem die Klägerin verdächtigt, die Symptome nur vorzutäuschen, um eine höhere Entschädigung zu erhalten.

Informationen: www.verkehrsrecht.de