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04Jan./10

Wahrsagen und Kartenlegen

Eine Kartenlegerin wurde von einer Konkurrentin verklagt, weil diese auf mehreren Internetseiten handelsübliche Spielkarten dargestellt und diese mit einem Copyright-Hinweis mit ihrem Namen versehen hatte. Die Konkurrentin meinte, dass damit die Beklagte unerlaubt ein Schutzrecht nutze, nämlich das des Kartenherstellers. Es werde der irreführende Eindruck erweckt, dass sie eigene Kartensätze entwickelt hätte, denen eine besondere Wirkung zukomme. Insbesondere suggeriere die Beklagte mit diesen Karten, „besondere Macht über die Karten“ zu haben. Im Übrigen könnten die Besucher der Internetseite denken, dass auch andere Kartenlegerinnen gerade die Karten der Beklagten verwenden.

Für die beteiligten Kartenlegerinnen waren die Urteile dann doch nicht vorhersehbar. Zunächst hat das Landgericht Wuppertal einen Unterlassungsanspruch verneint, auf die Berufung der Klägerin das Oberlandesgericht diesen aber bejaht. Mit dem Copyright-Vermerk auf den Karten erwecke die Beklagte den Eindruck, dass ihr ein Schutzrecht an den Spielkarten der Hersteller zustehe. Auch werde der Eindruck erweckt, dass sie besondere „Macht über die Karten“ habe. Dabei sei unerheblich, dass Kartenlegen Aberglaube und irrational sei. Entscheidend sei, welche Vorstellungen ein Verbraucher habe, der sich Karten legen lassen wolle und daran glaube.

Welche Rechte und Pflichten man hat und wie man sich erfolgreich gegen andere Ansprüche wehren kann, sollte man nicht Wahrsagern überlassen, sondern sich an eine Anwältin oder einen Anwalt in der Nähe wenden. Diese findet man zu den verschiedenen Rechtsgebieten unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 €/min).

04Jan./10

Kehrpflicht für gelegentlich genutzte Kaminöfen

Der Betroffene hatte in seinem Haus einen Kamin. Da er ihn nur etwa zwei- bis dreimal im Jahr nutzte, sah er nicht ein, diesen samt des Schornsteins jährlich reinigen zu lassen. Als die Behörde wegen der Weigerung, dem Bezirksschornsteinfeger Zutritt zu gewähren, ein Zwangsgeld von 500 Euro androhte, wandte er sich an das Gericht.

Dort entschied man aber, dass das betroffene Bundesland tatsächlich vorschreiben könne, auch nur gelegentlich genutzte Kaminöfen jährlich kehren zu lassen. Damit werde es der Brand- und Betriebssicherheit gerecht, auch im Vergleich zu anderen Anlagen, bei denen eine häufigere Kehrpflicht bestehe. Die Anordnung sei auch nicht willkürlich, da eine Verrußung der Anlage oder eine sonstige Störung des Betriebs und eine vom Kamin ausgehende Brandgefahr nach Ablauf eines Jahres nicht auszuschließen sei. Nach Ansicht des Gerichts bestünde eine solche Kehrpflicht auch dann, wenn beispielsweise ein Kachelofen zwar schon seit einigen Jahren nicht mehr genutzt werden würde, der Ofen und die Schornsteine aber nicht verschlossen seien.

Informationen: www.mietrecht.net

04Jan./10

Schenkungssteuerbefreiung bei Mehrfamilienhaus

Sie verweisen zudem auf eine Rechtsänderung, die künftig in solchen Fällen eine generelle Befreiung vorsieht. Ein Ehegatte hatte seinen Anteil an einem Dreifamilienhaus auf den anderen übertragen. Lediglich zwei Wohnungen wurden aber von den Ehepaar und ihren Kindern zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die dritte Wohnung bewohnte die Mutter eines Ehegatten. Das Finanzamt war der Meinung, dass die Steuerbefreiung für selbst genutzte Häuser oder Wohnungen hier nicht gelte, zumal das von dem Schenkenden genutzte Büro in einer Wohnung an dessen Arbeitgeber vermietet war.
Die Bundesrichter hielten eine Steuerbefreiung für die beiden selbst genutzten Wohnungen für angemessen. Auch hinsichtlich des vermieteten Büros, da es von einem Ehegatten genutzt werde. Schenkungssteuer sei ausschließlich für den Anteil des Schenkenden an der dritten Wohnung zu zahlen. Die Immobilienrechtsanwälte des DAV weisen darauf hin, dass künftig keine Schenkungssteuer für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungs- und Teileigentum, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke zu zahlen ist, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dies ergibt sich aus dem neuen Erbschaftsteuerreformgesetz.

Informationen: www.mietrecht.net

04Jan./10

O-Ton + Magazin: Kein Recht auf Flachbild-TV in U-Haft

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.

O-Ton: Man braucht eine gewisse Kontrolle der Kommunikation. Es kann nicht sein, dass ein Häftling völlig freien Zugang zu E-Mails, zu Internet und allen anderen Dingen hat. Womöglich führt er ja seine kriminellen Geschäfte aus der Zelle heraus weiter. Also deshalb war es der Anstaltsleitung möglich, diesen konkreten Fernseher zu verbieten. Nicht generell Flachbildschirme, sondern nur die, die auch multimediatauglich sind. – Länge 20 sec.

Weitere Informationen dazu unter www.anwaltauskunft.de.

Magazin: Kein Recht auf Flachbild-TV in U-Haft

Eine Justizvollzugsanstalt kann es einem Untersuchungsgefangenen verweigern, einen von seiner Mutter mitgebrachten Flachbildschirmfernseher auszuhändigen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm. Hier ist der ganze Fall:

Beitrag:

Wer behauptet, dass das Fernsehen immer flacher wird – der hat Recht! Zumindest was die Geräte angeht.

O-Ton: SFX

Allerdings gilt die schöne neue Fernsehfreiheit mit großen und flachen Bildschirmen eben nicht überall.

O-Ton: Wenn also die Mutter einen besonders schönen Fernseher mit einem Flachbildschirm mitbringen will, dann kann es sein, dass die Gefängnisleitung sich weigert, diesen aufzuhängen und das dem Häftling verbietet. – Länge 10 sec.

…. sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Denn: Moderne Geräte können eben auch mehr – und manches davon ist im Gefängnis nicht erlaubt:

O-Ton: Grundsätzlich gibt es ja immer noch die Braunsche Röhre, das sind die dicken Kisten, die es immer noch ein bisschen in den Läden gibt. Grundsätzlich sei aber auch nichts gegen Flachbildschirme einzuwenden. Aber hier in dem konkreten Fall war der Fernseher multimediatauglich, d.h. man konnte mit ihm ggfs. ins Internet gehen, E-Mails verschicken – alles neben dem TV-Schauen. – Länge 20 sec.

Und das geht nicht –

O-Ton: SFX

– die digitale Welt ist zu groß und bietet zu viele Möglichkeiten, als dass die gespeicherten oder übertragenen Daten in der Anstalt mit zumutbaren zeitlichem Aufwand hinreichend kontrolliert werden könnten. Swen Walentowski:

O-Ton: Man braucht eine gewisse Kontrolle der Kommunikation. Es kann nicht sein, dass ein Häftling völlig freien Zugang zu E-Mails, zu Internet und allen anderen Dingen hat. Womöglich führt er ja seine kriminellen Geschäfte aus der Zelle heraus weiter. Also deshalb war es der Anstaltsleitung möglich, diesen konkreten Fernseher zu verbieten. Nicht generell Flachbildschirme, sondern nur die, die auch multimediatauglich sind. – Länge 20 sec.

Weitere Informationen dazu unter www.anwaltauskunft.de.

Absage

 

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04Jan./10

O-Ton + Magazin: Montage der Nummernschilder

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Gebrauchen eines Fahrzeugs ist nicht nur, wenn man den Motor anlässt. Sondern auch, wenn man den öffentlichen Verkehrsraum, d.h. die Parkbucht, den Seitenstreifen, an der Straße – wenn man dort das Fahrzeug abstellt, weil man es beispielsweise drei Monate nicht nutzen will – dann ist das ein Nutzen, ein Gebrauch des Verkehrsraums – und deswegen müssen dort die Nummernschilder ordentlich angebracht sein. – Länge 20 sec.

Weitere Informationen zu diesem Fall und zum Rechtsbeistand in der Nähe unter www.anwaltauskunft.de

Magazin: Nummernschilder müssen vorschriftsmäßig montiert werden

Die Kfz-Nummernschilder müssen immer vorschriftsmäßig montiert werden. Es reicht nicht aus, wenn das Nummernschild lediglich hinter der Front- oder Heckscheibe liegt. Denn dann fängt der Amtsschimmel kräftig zu wiehern an – hier ist der ganze Fall aus Niedersachsen:

Beitrag:

Zwar fahren die meisten Autos hierzulande mit fest verschraubten Nummernschildern, aber es gibt auch Ausnahmen. Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Wenn man sein Fahrzeug zum Käufer bringen wollte oder auch von seinem Verkäufer abgeholt hat, hat man die Schilder einfach hinter die der Front- oder Heckscheibe gelegt. Das geht allerdings nicht! – Länge 8 sec.

Dies musste auch Mann aus Niedersachsen erfahren – dessen Schicksal könnte sich allerdings auch in jedem anderen Bundesland wiederholen.  Er hatte die Kfz-Kennzeichen nicht montiert, da er glaubte, hierzu nicht verpflichtet zu sein.

O-Ton: SFX

Er stellte den Wagen lediglich am Straßenrand ab. Doch das ist ebenfalls schon – im juristischen Sinne – ein Gebrauch des Autos, weiß der Rechtsanwalt:

O-Ton: Gebrauchen eines Fahrzeugs ist nicht nur, wenn man den Motor anlässt. Sondern auch, wenn man den öffentlichen Verkehrsraum, d.h. die Parkbucht, den Seitenstreifen, an der Straße – wenn man dort das Fahrzeug abstellt, weil man es beispielsweise drei Monate nicht nutzen will – dann ist das ein Nutzen, ein Gebrauch des Verkehrsraums – und deswegen müssen dort die Nummernschilder ordentlich angebracht sein. – Länge 20 sec.

Jedenfalls forderte das Ordnungsamt unseren Mann, den späteren Kläger, auf, die Schilder anzuschrauben. Doch der stellte sich stur. Das tat die Behörde dann auch und untersagte ihm den Betrieb seines Autos und legte es still. Die Verwaltungsgebühr = 26 Euro.

O-Ton: SFX

Dagegen klagte der Mann – und wurde in zwei Instanzen abgewiesen. Zitat der Richter am Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen: „Die Kennzeichen seien entsprechend der Verordnung über die Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Straßenverkehr am Fahrzeug anzubringen.“ Übrigens: Das gilt auch für andere Fahrzeuge – beispielsweise Cabrio oder Motorrad in der Winterpause, sagt Swen Walentowski:

O-Ton: Grundsätzlich betrifft das jedes Kfz, jedes Kraftfahrtzeug. Das heißt, alles was von einem Motor angetrieben wird und eines Nummernschilds bedarf, beispielsweise auch das Motorrad. – Länge 10 sec.

Weitere Informationen zu diesem Fall und zum Rechtsbeistand in der Nähe unter www.anwaltauskunft.de.

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