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01Dez./10

O-Ton + Magazin: Kaufhaus haftet nicht bei Spielecken-Verletzungen

Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein.

O-Ton: Es gilt grundsätzlich bei Kindern unter drei Jahren eine erhöhte Sorgfaltspflicht der Eltern oder der für die Sorgfalt beauftragten Personen. An die Stelle der Aufsichtspflicht der Eltern tritt nicht die Verkehrssicherungspflicht des Kaufhauses. D.h. der Mutter hätte klar sein können, dass ein Kind nicht allein eine Leiter gefahrlos hochlaufen kann, sondern sie hätte einschreiten müssen, als sie die Gefahr erkannt hat und nicht erst dann, als es zu spät war. – Länge 20 sec.

Mehr Informationen dazu unter anwaltauskunft.de.

Absage.

Magazin: Kaufhaus haftet nicht bei Spielecken-Verletzungen

Zur Vorweihnachtszeit sind die meisten Kaufhäuser gut besucht. Damit die Eltern entspannt einkaufen können, befinden sich in Kinderabteilungen häufig Spielecken. Dort müssen die Kaufhausbetreiber zwar dafür Sorge tragen, dass die Kinder sich nicht verletzen. Die Aufsichtspflicht der Eltern müssen sie aber nicht übernehmen, entscheid das Landgericht Itzehoe.

Beitrag.

Süßer die Glocken nie klingen – ebenso wie die Kassen in der Vorweihnachtszeit.  

O-Ton: SFX

Doch der Fall war gar nicht so besinnlich. Dabei begann alles ganz harmlos. Eine Frau ging mit Freundin und eineinhalb Jahre altem Sohn zum Shoppen. Der Kleine eroberte sofort die Spielecke, erzählt Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein.

O-Ton: Dort stand allerdings auch eine Rutsche, mit Handlauf und zwei Meter hoch. Der Boden unter der Leiter war nicht weiter abgedämmt, sondern nur der Auslauf der Rutsche, damit man dort gefahrlos runterrutschen konnte. – Länge 10 sec.

Nun kam was kommen musste: Der kleine Weltentdecker fiel von der Leiter und landete sehr unsanft auf dem Boden. Er verletzte sich schwer – und seine Mutter verlangte für ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 7.000 Euro, sowie Schadensersatz.

O-Ton: SFX

Allerdings: So weit wollte das Kaufhaus seiner Kundin doch nicht entgegen kommen – also traf man sich vor Gericht. Und die Richter gaben dem Shoppingtempel Recht:

O-Ton: Das Kaufhaus muss nicht zahlen. Natürlich hat das Kaufhaus eine Verkehrssicherungspflicht. D.h. es muss dafür sorgen, dass die Besucher des  Kaufhauses nicht geschädigt werden. Insbesondere gilt eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht, wenn es um Kinder geht. Aber hier handelt es sich um eine TÜV-Rutsche, mit Handlauf und allem, und dass man den Auslaufbereich dann abgefedert hat, war ausreichend. – Länge 18 sec.

Denn immerhin sind die Eltern auch in der Pflicht, auf ihre Sprösslinge aufzupassen. Swen Walentowski:

O-Ton: Es gilt grundsätzlich bei Kindern unter drei Jahren eine erhöhte Sorgfaltspflicht der Eltern oder der für die Sorgfalt beauftragten Personen. An die Stelle der Aufsichtspflicht der Eltern tritt nicht die Verkehrssicherungspflicht des Kaufhauses. D.h. der Mutter hätte klar sein können, dass ein Kind nicht allein eine Leiter gefahrlos hochlaufen kann, sondern sie hätte einschreiten müssen, als sie die Gefahr erkannt hat und nicht erst dann, als es zu spät war. – Länge 20 sec.

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Absage.

 

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01Dez./10

O-Ton: Umzug bei Schimmel

Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Das Gericht hat gesagt, nach Aussage der Vermieter sei trotz Renovierungsversuchen mehrfach Schimmel in der alten Wohnung aufgetreten. Die Tochter war krank. Daraus ergebe sich eine Umzugsnotwendigkeit und somit eine gesetzliche Verpflichtung der ARGE, die Kosten der neuen, teureren Unterkunft auch zu zahlen. – Länge 14 sec.

Mehr Informationen unter www.anwaltauskunft.de.

 

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30Nov./10

Pkw-Fahrer trägt bei Behinderung eines Lkw die Abschleppkosten

Eine Autofahrerin hatte ihr Fahrzeug verbotswidrig abgestellt und behinderte dadurch einen Sattelzug. Der Fahrer des Sattelzugs konnte nach seiner Einschätzung nicht gefahrlos aus der sehr engen Ausfahrt herausfahren und holte deshalb die Polizei. Der Polizist teilte die Auffassung des Lkw-Fahrers, dass ein Ausfahren nicht ohne die Gefahr einer Beschädigung des Pkw möglich sei und ließ den Wagen abschleppen. Die Frau wandte sich dagegen, dass sie die Abschleppkosten in Höhe von 150 Euro zahlen sollte.

Ihre dagegen gerichtete Klage hatte schon vor dem Verwaltungsgericht Regensburg keinen Erfolg. Dennoch ging sie in Berufung und legte Fotos vor, die nach ihrer Ansicht belegten, dass dem Lkw eine Ausfahrt möglich gewesen wäre. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der BayVwGH aber ab. Zur Begründung hieß es, die Entscheidung des Polizisten, dem Fahrer keine gefährlichen Rangiermanöver zuzumuten, sondern das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug der Klägerin entfernen zu lassen, sei nicht zu beanstanden. Die Frage, ob das Ausfahren des Sattelzugs „problemlos“ möglich gewesen wäre, könne auch durch ein Sachverständigengutachten nicht beantwortet werden. Damit könne allenfalls geklärt werden, ob die Ausfahrt überhaupt technisch möglich gewesen wäre. Auch wenn man das als wahr unterstellen würde, wäre es für den Fahrer trotzdem nicht zumutbar gewesen, mit gefährlichen Rangiermanövern die Ausfahrt zu versuchen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

30Nov./10

Keine Vollstreckung eines österreichischen Bußgeldbescheides

Das Auto eines deutschen Fahrzeughalters wurde mehrfach in einer gebührenpflichtigen Parkzone in Wien ordnungswidrig abgestellt. Der Aufforderung der österreichischen Behörde, den Fahrer des Autos zu nennen, kam der Halter nicht nach. Er berief sich auf das Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht, um weder sich selbst noch nahe Angehörige zu belasten. Zu Recht, wie das Finanzgericht Hamburg feststellte: Der Halter eines Fahrzeuges sei zur Zahlung eines wegen Parkverstoßes angesetzten Bußgeldes nicht verpflichtet, wenn er die Person, der er das Fahrzeug überlassen habe, nicht nenne.

Eine Vollstreckung des vorliegenden Bußgeldbescheides durch deutsche Behörden scheide somit aus. Zwar liege ein Amtshilfeabkommen mit Österreich vor, allerdings werde die Amtshilfe nicht geleistet, wenn sie nach dem Recht des jeweils anderen Staates unzulässig sei. Dies sei anzunehmen, wenn wie hier der Betroffene dazu gezwungen sei, sich selbst zu bezichtigen oder das Zeugnisverweigerungsrecht – das unverzichtbar sei für ein faires Verfahren – verletzt werde.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

26Nov./10

Daimler sucht Partner für Elektromotoren

Für Entwicklung und Bau von Lithium-Ionen-Batterien für Fahrzeuge hatte Daimler ein Gemeinschaftsunternehmen mit dem Mischkonzern Evonik gegründet.

Bei der Partnersuche für die Produktion von Elektromotoren favorisiert Daimler große Systemlieferanten wie Continental und Bosch. Chancen könnte auch ein Mischkonzern wie Siemens haben. „Ein Partner im Bereich Elektromotoren sollte vor allem spezifisches Know-how in punkto Elektrik/Elektronik mitbringen. Außerdem würde eine Kooperation helfen, zusammen Skaleneffekte zu erreichen und uns zusätzlich Vermarktungschancen an Dritte zu erschließen“, unterstrich Weber.

Erst im Frühjahr wurde deshalb entschieden, eine neue Generation von getriebe-integrierten Elektromotoren für künftige Hybridfahrzeuge im Berliner Werk Marienfelde aufzubauen. Ab 2012 sollen diese Motoren, die Teil des Automatikgetriebes sind, bei Mercedes verwendet werden. Bis Frühjahr 2011 will Daimler nun über den Bau von so genannten Traktionsmotoren entscheiden, die Elektrofahrzeuge direkt über die Achse antreiben.