Damit gibt BMW erstmals einen Hinweis auf die Vermarktung des in Leipzig produzierten Mega City Vehicle, dem ersten Großserienauto mit einer Fahrgastzelle aus superleichter Kohlefaser und einem Elektro-Antrieb. „In Großstädten suchen immer mehr Menschen nach einer Alternative zum Besitz eines Fahrzeugs“, betonte Robertson. Nutzungs- und Car-Sharing-Konzepte gelten als ein Weg, um Kunden trotz Parkplatznot und Zufahrtsbeschränkungen mobil zu halten.
Das neue Vertriebsmodell soll zunächst in diesem Jahr erst mit einem anderen Fahrzeug getestet werden. Zur Debatte steht dabei der ebenfalls in Leipzig gebaute Active E, ein Elektroauto auf Basis des Einser-BMW. Das Mega City Vehicle, dessen genaue Modellbezeichnung am 21. Februar bekannt gegeben wird, kommt 2013 auf die Straßen.
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Industrie will Subventionen für Batteriewerke
Der zweite Zwischenbericht der Nationalen Plattform für Elektromobilität soll im Frühjahr vorgelegt werden.
Ein Teil der Förderung könnte laut Kagermann auch aus dem Topf der vier Milliarden Euro stammen, die als notwendige Forschungs- und Entwicklungsausgaben bis 2013 identifiziert wurden. Wie viel davon der Staat übernehme und welchen Teil die Wirtschaft, sei noch nicht definiert. „Klar ist aber, dass wir zusätzliche Incentives über Forschung und Entwicklung hinaus brauchen“, so der ehemalige SAP-Vorstand und heutige Präsident der Deutschen Akademie für Technikwissenschaften. Auch von den umstrittenen direkten Kaufanreizen für Elektrofahrzeuge will die branchenübergreifende Expertengruppe nicht Abstand nehmen. „Wir werden auf jeden Fall keine Förderungsmaßnahme grundsätzlich ausschließen“, betonte Kagermann. Deutschland fördert derzeit Hochrisikoinvestitionen mit bis zu 50 Prozent. Das Investment für eine Produktion von Lithium-Ionen-Zellen liegt im dreistelligen Millionen-Bereich.
Die Empfehlungen der Expertengruppe an die Bundesregierung richtet sich an dem politischen Wunsch aus, bis 2020 eine Millionen Elektrofahrzeuge in Deutschland auf der Straße zu haben. „Will man mehr Elektroautos auf die Straße bringen, müssen eventuell auch die Anreize höher ausfallen“, unterstrich Kagermann. Grundsätzlich hält er das Ziel für realistisch: „Wenn die deutsche Industrie die Marktanteile in der Welt und in Deutschland hält, dann könnte sie im Jahr 2020 rund 600.000 Autos mit Batteriebetrieb, Plug-in-Hybrids oder Fahrzeuge mit Range Extender weltweit verkaufen – zwischen 200.000 und 250.000 davon in Deutschland.“
Klaus Fricke wird neuer CEO bei Autozulieferer Dr. Schneider
Die Dr. Schneider Unternehmensgruppe ist Spezialist für Automobil-Kunststoffprodukte – wie Belüftungssysteme, Innenverkleidungen oder Module für Instrumententafeln und Mittelkonsolen. Im vergangenen Jahr erwirtschaftete der 1927 gegründete Zulieferer laut Fricke 240 Millionen Euro mit weltweit 2200 Mitarbeitern. Das Familienunternehmen verfügt über drei deutsche Werke (Kronach, Tschirn und Judenbach) sowie fünf ausländische Standorte – in Valencia/Spanien, Sao Paulo/Brasilien, Howell/USA, Radomierz/Polen sowie Schanghai/China. Zu den größten Kunden von Dr. Schneider zählen Audi, BMW und Mercedes.
Fricke hat zuletzt als Partner der Personal- und Unternehmensberatung Graf Lambsdorff & Cie gearbeitet und war zudem Mitte 2010 in den Beirat von Dr. Schneider berufen worden. Zuvor war der Betriebswirt mehr als 30 Jahre lang in leitenden Positionen bei Automobilherstellern, -zulieferern und –händlern beschäftigt, unter anderem als Marketingleiter bei BMW, Geschäftsführer bei KeiperRecaro sowie der Daimler-Tochter Smart, Vice President Fiat Auto weltweit und Vorstandsvorsitzender von Fiat, Lancia und Alfa Romeo in Deutschland sowie Geschäftsführer der größten deutschen Automobilhandelsgruppe Emil Frey.
Ablehnung eines Taxigastes nicht zwangsläufig Verstoß gegen die Beförderungspflicht
Ein Hamburger Taxifahrer sollte 300 Euro Bußgeld zahlen, da er am Hamburger Flughafen eine Fahrt abgelehnt hatte. Ein Fahrgast hatte darauf bestanden, mit Karte zu bezahlen. Der Taxifahrer teilte ihm jedoch mit, dass dies zur Zeit nicht möglich sei, da sein Kartenlesegerät defekt sei. Die zuständige Behörde sah darin einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Beförderungspflicht. Der Taxifahrer legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Das Amtsgericht reduzierte daraufhin das Bußgeld von 300 auf 150 Euro, da es in diesem Fall keine „normale“ Beförderungsverweigerung sah.
Da sich der Taxifahrer jedoch nach wie vor ungerecht behandelt fühlte, ging er in die nächste Instanz und bekam Recht: Nach Ansicht der Richter des Oberlandesgerichts lag in diesem Fall weder eine Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen die Beförderungspflicht noch wegen Verstoßes gegen Ausrüstungsvorschriften vor. Es gebe nämlich keine gesetzliche Grundlage: Die Hamburgische Taxenordnung enthalte keine Regelung zur Zahlungsweise, insbesondere etwa zu Vorrichtungen für bargeldlosen Zahlungsverkehr. Dies gelte auch dann, wenn sich das betreffende Taxiunternehmen gegenüber dem Flughafen dazu verpflichtet habe, eine Kartenzahlung grundsätzlich zu ermöglichen. Auch habe der Taxifahrer nicht gegen die Beförderungspflicht verstoßen: Der Fahrgast habe schließlich auf bargeldlose Zahlung bestanden, was jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war.
Im Einzelnen durfte es auf die regionalen Bestimmungen ankommen, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
Straßenbenutzer haben keinen durchsetzbaren Anspruch auf eine gestreute Straße
Die Antragsteller wollten im Eilverfahren die Stadt Schleiden verpflichten, die vor ihrem Grundstück verlaufende Straße mit Salz oder einem Lavagemisch zu streuen.
Das Gericht wies den Antrag zurück. Es verwies darauf, dass das Straßen- und Wegegesetz des Landes zwar den Gemeinden eine Reinigungspflicht für bestimmte Straßen auferlegt und sie zudem dazu anhält, bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen. Dieser Verpflichtung stehe jedoch kein einklagbarer Anspruch des Straßenbenutzers bzw. Anliegers auf ordnungsgemäße Erfüllung gegenüber. Erst wenn bei Nichterfüllung der Pflicht der Einzelne zu Schaden komme, könne der Betroffene einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde geltend machen. Eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Straßenbenutzern, die die Gemeinde ausnahmsweise zu einem unverzüglichen Einschreiten verpflichtet hätte, vermochte das Gericht im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
Informationen: www.verkehrsrecht.de