All posts by admin

26Mai/09

O-Ton + Magazin: Reisepreisminderung bei Diskolärm

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Dort wurde auch viel Programm geboten, insbesondere zum Leidwesen der Familie, ein Programm von 22 Uhr bis etwa vier, fünf Uhr morgens – eine Open Air-Disco am Swimmingpool. Und sie hatten das Pech, dass genau ihr Zimmer dort hinausging. Als sie sich beim Reiseleiter beschwerten, hat der Mann gesagt, tja – da könne er auch nichts machen und hat im Übrigen auch verweigert, eine schriftliche Bestätigung der Rüge, die bestätigt, dass man ein anderes Zimmer haben möchte, auszustellen. – Länge 24 sec.

Zurück in Deutschland erhielten die Urlauber Recht – inklusive Schadensersatz und Minderung wegen entgangener Urlaubsfreuden erhielten sie von den bezahlten 2.400 Euro gut 2.000 wieder zurück. Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter www.anwaltauskunft.de.

Magazin: Reisepreisminderung bei Diskolärm

Wer in einer Ferienanlage von Diskolärm bis in die Morgenstunden gestört wird, kann den Reisepreis um bis zu 60 % mindern und Schadensersatz verlangen. So hat das Amtsgericht Köln entschieden. Mehr zu diesem Fall – und was man tun kann, um Ärger im Urlaub zu vermeiden – hier sind die Einzelheiten!

Beitrag:

Die Familie war frohen Mutes, schließlich hatte sie sich lange genug auf die beiden Urlaubswochen in Ägypten gefreut.

O-Ton: SFX

Im Geiste hörten sie schon die Wellen rauschen. Insgesamt löhnte die vierköpfige Familie 2.400 Euro für die Reise, erzählt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Dort wurde auch viel Programm geboten, insbesondere zum Leidwesen der Familie, ein Programm von 22 Uhr bis etwa vier, fünf Uhr morgens – eine Open Air-Disco am Swimmingpool. Und sie hatten das Pech, dass genau ihr Zimmer dort hinausging – Länge 12 sec.

Gleich am nächsten Morgen machte sich die Familie auf zum Reiseleiter. Doch vermutlich stand der Mann auf laute Musik – jedenfalls stieß unsere Familie mit ihrem Wunsch nach einem Zimmertausch auf taube Ohren.

O-Ton: Als sie sich beim Reiseleiter beschwerten, hat der Mann gesagt, tja – da könne er auch nichts machen und hat im Übrigen auch verweigert, eine schriftliche Bestätigung der Rüge, die bestätigt, dass man ein anderes Zimmer haben möchte, auszustellen. – Länge 12 sec.

Für die Familie blieb es ein lauter Urlaub, zurück in Deutschland ging es erst zum Anwalt und dann vor Gericht. Dort bestritt das Reiseunternehmen, dass die Familie den Mangel schon im Urlaub reklamiert hatte. Swen Walentowski:

O-Ton: Aber vor Gericht konnte die Familie glaubhaft machen, dass es die Rüge gegeben hat und auch den Mangel gegeben hat. Und wenn man solange nicht schlafen kann, so die Richter, nicht nur des Schlafes, sondern auch der anderen Reiseleistungen. Wenn man nicht schlafen kann, ist man ja nicht ausgeruht. Und so haben sie gesagt, der Reisepreis ist insgesamt mit 60 Prozent zu mindern. – Länge 22 sec.

Gleiches gelte für den Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs, der hier mit weniger als elf Euro pro Person und Tag sogar noch bescheiden bemessen sei. Damit musste der Reiseveranstalter gut 2.000 Euro an die Familie zurückzahlen. Den ganzen Fall zum Nachlesen sowie den passenden Anwalt für Ansprüche nach einem verpatzten Urlaub findet man unter www.anwaltauskunft.de.

Absage

 

++++++++++++

O-Ton + Magazinbeitrag (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse „service (at) vorabs.de“, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.    

26Mai/09

Kleinere Wohnfläche: Geringere Nebenkosten

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Miet- und Immobilienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall inserierte ein Vermieter eine Wohnung mit folgendem Text: „Vermiete im Stadtzentrum […] Maisonette-Whg., DG, 50 m2 Wfl., […]“. Nach Besichtigung mietete der Kläger die Wohnung, ohne dass im Mietvertrag bei der Beschreibung des Mietgegenstands eine bestimmte Fläche ausgewiesen war. Bei den Nebenkostenregelungen war jedoch Folgendes festgehalten: „Die vom Mieter zu tragenden Nebenkosten werden mit 50,60 qm Wohnfläche berechnet“. Später musste der Mieter aber feststellen, dass die Wohnung tatsächlich nur 36,97 qm groß war. Er machte die in der Vergangenheit zuviel gezahlte Miete gerichtlich geltend.

Nachdem das Amtsgericht ihm Recht gegeben hatte, wandte sich der Vermieter an das Landgericht. Die Flächenangabe im Mietvertrag sei nur eine auf die Nebenkosten bezogene Umlagevereinbarung. Der Mieter habe die Wohnung wie besichtigt gemietet.

Auch dort scheiterte er. Der Mieter habe einen Rückzahlungsanspruch. Die Wohnung sei mit einem nicht unerheblichen Mangel behaftet, weil die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10 Prozent geringer sei als die vereinbarte. Die Nennung der Wohnfläche bei den Nebenkostenregelungen sei als Präzisierung der annoncierten Wohnflächenangabe und damit als verbindliche Wohnflächenvereinbarung zu verstehen. Allein aufgrund der Besichtigung könne man nicht annehmen, dass die Wohnfläche keine Rolle mehr spielte. Jedenfalls im Hinblick auf die Höhe der Miete musste der objektive Erklärungsempfänger davon ausgehen, dass die Wohnfläche weiterhin von Bedeutung sei.

Informationen: www.mietrecht.net

26Mai/09

Gaststätte muss bei Pachtbeginn sauber sein

Der Kläger hatte das Lokal ab Anfang Juni 2007 für drei Jahre gepachtet und 3.000 Euro Kaution an den Verpächter bezahlt. Mitte Juni verlangte er vom Verpächter, innerhalb von fünf Tagen die Verschmutzung der Küche zu beseitigen und die vom Vorpächter stammenden Gegenstände zu entfernen. Als der Verpächter nicht tätig wurde, kündigte der Kläger den Pachtvertrag fristlos und verlangte Rückzahlung der Kaution. Der Verpächter hingegen behauptete, ein Kündigungsgrund habe nicht bestanden. Er forderte deshalb vom Pächter die seiner Meinung nach aufgelaufenen Pachtzinsen in einer Gesamthöhe von 19.000 Euro.

Das Landgericht Coburg bestätigte jedoch die Rechtsposition des Klägers. Schon aufgrund der zurückgelassenen Gegenstände des Vorpächters wäre eine gastronomische Nutzung nicht möglich gewesen. Es habe auch erhebliche Verschmutzungen des Edelstahl-Küchenbereichs gegeben. Außerdem hätten sich Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum in der Kneipe befunden. Nachdem der Beklagte diese Mängel trotz Aufforderung nicht beseitigt habe, habe ein Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung vorgelegen. Denn unter Berücksichtigung insbesondere der hygienischen Verhältnisse sei dem Kläger ein Festhalten am Pachtvertrag für die vereinbarte Drei-Jahres-Dauer nicht zuzumuten. Die Kaution erhielt er zurück.

Informationen: www.mietrecht.net

26Mai/09

Operation von Kollegen statt Chefarzt – kein Honorar

Die Klägerin unterzog sich einem kosmetischen Eingriff in der Klinik des Beklagten, der dort auch als Chefarzt tätig war. Vereinbart war, dass der Chefarzt die Operation durchführen sollte. Er überließ dies allerdings einem Kollegen. Daraufhin verlangte die Patientin das Honorar zurück. Der Chefarzt lehnte dies unter anderem mit der Begründung ab, der Kollege sei „für Fettabsaugen zuständig“.

Das Landgericht gab der Frau zwar Recht, meinte aber, dass sie kein Geld verlangen könne, da die Operation gleichwohl erfolgreich durchgeführt worden sei.

Bei der nächsten Instanz bekam sie nicht nur Recht, sondern auch Geld. Bei medizinisch gebotenen Eingriffen sei die ärztliche Pflicht nicht an Personen gebunden. Hier habe es sich aber um eine kosmetische Operation gehandelt, bei der vereinbart war, dass der Chefarzt operiere. Die Klinik weise auf die Arztwahl ausdrücklich in ihrer Werbung hin. Wenn der Chefarzt einen anderen operieren lasse, müsse er vorher darüber informieren. Die Patientin müsse die Operation nicht bezahlen, da diese gegen ihren Willen durch den anderen Arzt durchgeführt wurde. Von dem Honorar seien allerdings die Kosten für die Anästhesistin abzuziehen.

Die Klägerin war erst in der zweiten Instanz erfolgreich. Dies zeigt, dass es sich lohnen kann, hartnäckig zu bleiben. Der Chefarzt wäre gut beraten gewesen, sich bezüglich der Vertragsgestaltung in seiner Klinik anwaltlich beraten zu lassen. Medizinrechtsanwälte für Patienten oder Ärzte und weitere Informationen findet man unter www.arge-medizinrecht.de.

26Mai/09

Was gehört in eine Patientenverfügung?

Es sei sinnvoll, dass man in der entsprechenden Verfügung Beispielsituationen schildere, wie bei Verlust des Sehvermögens, Verlust der Kommunikationsfähigkeit mit der Außenwelt, Verlust des kognitiven Denkens oder Querschnittslähmung ab oberster Halswirbelsäule zu verfahren sei.

Daran lasse sich für das Behandlungsteam auch erkennen, dass sich der Betroffene ernsthaft mit dem Thema befasst habe. „Hilfreich ist auch, wenn auf das eigene Menschenbild verwiesen wird, also, dass man eine christliche oder eine weniger christliche Lebenseinstellung hat.“
Nach der derzeitigen Rechtslage ist die Patientenverfügung sowohl in schriftlicher als auch mündlicher Form zulässig. Im letzten Fall müssen dann Angehörige oder Freunde in einem Gespräch mit der Klinik die Wünsche des Betroffenen zur Behandlung glaubhaft darlegen, unterstrich Ratzel, der auch Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein ist, weiter.

„Der Idealfall, der natürlich in den seltensten Fällen eintritt, ist, dass ein entsprechender Hinweis bei dem Unfallopfer gefunden wird“, sagte Ratzel und empfiehlt, seine Verfügung am besten im so genannten Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu hinterlegen. Von dort könne sie im Bedarfsfall schnell den Kliniken zur Verfügung gestellt werden.