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04Juni/09

Kollegengespräch: Software für Netbooks

Wir haben darum Boris Dunkel vom Downloadportal Softwareload.de gefragt. In der Kurzversion des Kollegengesprächs antwortet er auf folgende Fragen:

1.    Im Prinzip will ich ja auch mit dem Netbook alle Vorteile eines „richtigen“ Computers/Notebooks genießen – was beinhaltet die Grundausstattung an Software? Was muss ich an Standards alles haben?
2.    Was brauche ich, damit ich das Netbook und seine Potenzen richtig ausschöpfen kann? Welche Software für unterwegs empfiehlt Softwareload?
3.    Wie ist es um die Sicherheit der kleinen mobilen Rechner bestellt? Und wie ist es mit Updates?
4.    Wo bekomme ich das alles inklusive nützlicher Tipps?

Alle genannten Programme für Netbooks findet man komfortabel unter www.softwareload.de/downloadtipps.

Langversion des Kollegengesprächs

Boris Dunkel vom Downloadportal Softwareload.de antwortet auf folgende Fragen:

1.    Wenn wir über Netbooks reden, kommen wir an der Gretchen-Frage nicht vorbei – Linux oder Windows XP als Betriebssystem?
2.    Im Prinzip will ich ja auch mit dem Netbook alle Vorteile eines „richtigen“ Computers/Notebooks genießen – was beinhaltet die Grundausstattung an Software? Was muss ich an Standards alles haben?
3.    Was brauche ich, damit ich das Netbook und seine Potenzen richtig ausschöpfen kann? Welche Software für unterwegs empfiehlt Softwareload?
4.    Wie ist es um die Sicherheit der kleinen mobilen Rechner bestellt? Was brauche ich da?
5.    Wie ist es mit Updates? Wird der Rechner dadurch nicht langsamer?
6.    Herr Dunkel, Sie haben auch immer ein paar Geheimtipps – die sogennanten Software-Perlen. Welche sind das für Netbooks?
7.    Wo bekomme ich das alles inklusive nützlicher Tipps?

Alle genannten Programme für Netbooks findet man komfortabel unter www.softwareload.de.

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Kollegengespräch (kurze Version) oder Kollegengespräch (lange Version) (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

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04Juni/09

Pferderennen sind nicht gemeinnützig

Ein wegen Förderung der Tierzucht gemeinnütziger und deshalb steuerbefreiter Verein hat Trabrennen veranstaltet. Er vertritt die Auffassung, dass solche Pferderennen gemeinnützig und somit steuerbefreit sind. Trabrennen seien als Leistungsprüfung für die Zucht unerlässlich. Auch das Tierzuchtgesetz sehe derartige Prüfungen vor. Es handele sich daher um reine züchterische Veranstaltungen, die als so genannter Zweckbetrieb ebenfalls steuerbefreit seien.

Das höchste deutsche Finanzgericht hat sich dem nicht angeschlossen. Pferderennen unterschieden sich nicht wesentlich von anderen Sportveranstaltungen, wie Fußballspielen, Boxveranstaltungen oder etwa Auto- und Radrennen. Gleichwohl seien derartige Veranstaltungen steuerpflichtig. Hinsichtlich der Leistungsprüfung der Pferde führte das Gericht aus, dass derartige Prüfungen auch ohne zahlendes Publikum abgehalten werden könnten. Schon aus Wettbewerbs- und Gleichheitsgründen gäbe es keinen Anlass, den Pferdesport zu begünstigen.

Damit haben sich die Richter auch gegen die bisherige Praxis der Finanzverwaltungen entschieden. Es ist allerdings anzunehmen, dass zumindest für die Vergangenheit ein gewisser Vertrauensschutz gewährt werden wird, also bereits durchgeführte Veranstaltungen nicht steuerpflichtig seien.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

04Juni/09

Versandhandel kann nicht liefern

Die Klägerin bestellte bei einem Versandhaus eine Couchgarnitur mit Hocker für rund 1.700 Euro. In Erwartung des neuen Schmuckstücks verpasste sie ihrem Wohnzimmer ein „Facelifting“. Doch das Versandhaus konnte das Sitzmöbel nicht wie bestellt liefern. Nun wollte die Klägerin rund 500 Euro für Textilfaserputz und rund 700 Euro für ihre Arbeitsleistung ersetzt haben. Sie begründete dies damit, dass die Renovierung farblich exakt auf das Sofa abgestimmt gewesen und deshalb jetzt für sie nutzlos sei.

Damit hatte sie jedoch keinen Erfolg. Die Richter hielten es für durchaus möglich, dass die Klägerin sich anderweitig ein Sofa besorgt, dass in die renovierte Wohnlandschaft passt. Die von ihr gewählte Wandgestaltung in den Farben hellgelb und creme sei nicht so ungewöhnlich, dass nicht beim Kauf eines farblich ähnlichen Sitzmöbels eine optische Übereinstimmung erzielt werden könnte. Außerdem verlangte die Klägerin gerade nicht die Kosten für die Beseitigung des neuen Wandbelags. Daraus schlossen die Gerichte, dass eine Entfernung nicht erfolgt sei und auch nicht in naher Zukunft erfolgen solle. Damit sei die Renovierungsmaßnahme eben nicht „vergeblich“.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

04Juni/09

Reisepreisminderung bei Diskolärm

Der Kläger buchte für sich, seine Frau und seine beiden Kinder eine Flugpauschalreise nach Ägypten für ca. 2.400 Euro. Dort angekommen mussten sie feststellen, dass jede Nacht von 22:00 Uhr bis gegen 4:00/5:00 Uhr morgens eine open-air-Disko am Swimmingpool betrieben wurde, auf den das Zimmer hinaus ging. Der Lärm sei auch bei geschlossenem Fenster so laut gewesen, dass man allenfalls mit zugestopften Ohren habe einschlafen können. Nach Auskunft des Klägers habe er dies dem Reiseleiter angezeigt, woraufhin dieser entgegnete, dass er dagegen nichts machen könne, auch habe er eine schriftliche Bestätigung der Rüge verweigert. Der Reiseveranstalter bestreitet die erheblichen Beeinträchtigungen durch die Disko und die Rüge beim Reiseleiter.

Der Kläger verlangte 60 Prozent Reisepreisminderung und einen Schadensersatz von insgesamt 600 Euro. Nach einer Beweisaufnahme kam das Gericht zu dem Schluss, dass es die Beeinträchtigungen durch die Diskothek ebenso tatsächlich gegeben habe wie die mündliche Rüge beim Reiseleiter. Damit stehe fest, dass die Familie bis gegen 4:00 oder 5:00 Uhr morgens nicht oder nur sehr eingeschränkt habe schlafen können. Eine durchgängige Störung der Nachtruhe habe eine Entwertung auch der übrigen Reiseleistungen zur Folge, so dass der Reisepreis mit 60 % zu mindern ist. Gleiches gelte für den Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs, der hier mit weniger als 11 Euro/Person und Tag sogar noch bescheiden bemessen sei. Damit müsse der Reiseveranstalter gut 2.000 Euro an die Familie zurückzahlen.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

04Juni/09

Schmerzensgeld für grundlosen Kindesentzug

Für die Eltern war es ein Albtraum: Eine Mitarbeiterin des Jugendamtes sah in einem Münchener Kindergarten ein kleines Mädchen mit einem blauen Auge – und hat den Verdacht, das Kind sei misshandelt worden. Zur Klärung wurde das Mädchen in eine Kinderklinik gebracht, wo die Ärzte den Verdacht bestätigen: Ursache der Verletzung könne nur eine Kindesmisshandlung sein. Das Mädchen wurde daraufhin den Eltern entzogen.

Die völlig aufgelösten Eltern werden in Begleitung der Polizei in eine Psychiatrie gebracht, nachdem der Vater der fünfköpfigen Familie in seiner Verzweiflung drohte, er werde sich umbringen. Als klar wird, dass der Vorwurf der Kindesmisshandlung unhaltbar ist, befindet sich das Mädchen bereits fast vier Wochen in staatlicher Obhut.

Vor Gericht wird klar, dass sich das Kind das blaue Auge beim Zusammenstoß mit einer Tür geholt hatte, wie dies von den Eltern immer wieder beteuert worden ist. Der gerichtliche Sachverständige stellte ausdrücklich fest, dass die Verletzung ohne weiteres zu dieser Unfallschilderung der Eltern passt. Ein Hinweis auf eine Kindesmisshandlung ergab sich nicht. Daraufhin verurteilte das Landgericht München I den Träger der Kinderklinik zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro, wobei den Eltern jeweils 5.000 Euro und dem Mädchen 10.000 Euro zugesprochen wurden.

Informationen: www.anwaltauskunft.de