All posts by admin

07Sep./09

Achillessehnenriss beim Badmintonspiel ist Unfall

In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall erlitt der Kläger während eines Badmintonspiels bei einem schnellen Antritt einen Riss der Achillessehne am rechten Fuß. Er machte dies bei seiner Unfallversicherung geltend. Diese lehnte den Versicherungsschutz mit der Begründung ab, es habe kein versichertes Unfallereignis vorgelegen. Ein Gutachten hatte festgestellt, dass durch den Achillessehnenriss eine Invalidität von 1/10 vorliegt. Der Freizeitsportler verklagte die Versicherung zur Zahlung einer Invaliditätsleistung wegen des Achillessehnenrisses.

Mit Erfolg. Die Richter verpflichteten die Versicherung zur Zahlung von 3.200 Euro. Der bei einem Badmintonspiel anlässlich eines schnellen Antritts erlittene Riss der Achillessehne stelle ein versichertes Unfallereignis dar. Ein Unfall liege auch dann vor, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Unter den Versicherungsschutz sollen besondere Anstrengungen fallen, die nach Art oder Intensität vom erforderlichen Kraftaufwand abweichen, der bei normalen körperlichen Bewegungen, wie Gehen, Laufen, Aufstehen o. ä. aufzubringen ist. Plötzliche Antritte beim Badmintonspiel mit einer maximalen Belastung der Muskelgruppen und Sehnen stelle eine solche besondere Kraftanstrengung dar.
Die Deutsche Anwaltauskunft teilt mit, dass unter den Versicherungsschutz auch das Anspannen der Bizepssehnen beim Sportkegeln, der 50 m-Sprint anlässlich einer Schiedsrichterprüfung und dabei erlittene Achillessehnenriss, die Muskelanspannungsübung im Sportunterricht und der dabei erlittene Muskelfaserriss oder der fußballspielbedingte kämpferische Einsatz um den Ball und die dabei erlittene Achillessehnenfraktur fallen.

Wer sich mit der Versicherung streitet, sollte dies mit anwaltlicher Hilfe auf Augenhöhe tun. Anwältinnen und Anwälte in der Nähe zu den verschiedenen Rechtsgebieten findet man unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute).

07Sep./09

Lehrer haftet für durchgehendes Pferd bei Minderjähriger

Das damals 13jährige Kind hatte bei der Beklagten einige Reitstunden gehabt und war auch schon sechsmal im Gelände in Begleitung unterwegs gewesen. Die Eltern wussten und billigten dies. Als sie aber allein im Gelände unterwegs war, ging ihr Pony mit ihr durch. Es gelang ihr, das Pferd anzuhalten und abzusteigen. Aus Angst, das Pony könnte auf die Straße laufen, hielt sie es am Zügel und am Steigbügel fest. Als es daraufhin wieder los lief, schleifte es das Mädchen einige Meter mit und trat mit den Hinterhufen in ihr Gesicht. Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld.

Das Gericht hielt die Haftung des beklagten Reitlehrers für gerechtfertigt. Zwar habe sich das Mädchen falsch verhalten, indem es versucht habe, ein vorher durchgegangenes Pferd festzuhalten, doch dies käme aufgrund ihrer Minderjährigkeit und Unerfahrenheit nicht in Betracht. Normalerweise müssten durchgegangene Pferde abgelenkt und beruhigt, aber auf keinen Fall festgehalten werden. Das Mädchen sei auch bei den sechs bisherigen Ausritten im Gelände als unerfahrene Reiterin anzusehen. Erfahrene Reiter würden pro Tag etwa eine Stunde reiten und zusätzlich praktischen sowie theoretischen Unterricht nehmen. Es liege ein gravierender, schuldhaft begangener Fehler vor. Die Aufgabe des Reitlehrers sei es gewesen, das Kind nicht in eine für sie schwer beherrschbare Situation zu bringen. Dies lasse das Mitverschulden des Mädchens gegenüber dem rechtswidrigen und erheblichen schuldhaften Verhalten des Reitlehrers gänzlich zurücktreten.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von 12.000 Euro haben die Richter berücksichtigt, dass das Mädchen hier ein langjähriges Hobby des Querflötespielens infolge der dauerhaften Verletzungen ihrer Oberlippe aufgeben müsse. Die Verletzung der Lippe sei auch erkennbar. Ersichtlich handelt es sich für die noch junge Klägerin um eine ernsthafte seelische Beeinträchtigung. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 12.000 Euro.

Das Gericht hat auch entschieden, dass nicht nur die gerichtlichen, sondern auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten sind. Die Klägerin habe in Anbetracht der komplexen Haftungssituation sofort nach dem Unfall einen Anwalt mit der Schadenregulierung beauftragen dürfen.

Informationen und eine Anwaltsuche unter www.anwaltauskunft.de

07Sep./09

Kostenvoranschlag schützt nur eingeschränkt

Der Bauherr hatte eine Fensterfirma auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags über 22.400 Euro beauftragt. Die Schlussrechnung betrug dann aber durch höhere Kosten für den Einbau der Fenster und durch zusätzliche Arbeiten im Auftrag des Bauherrn 27.100 Euro. Der Bauherr bezahlte aber nur den Angebotspreis aufgrund des Kostenvoranschlags.

Das Landgericht Coburg gab dem Bauunternehmen weitgehend Recht. Bei der Frage, ob eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags vorliege, die einen Schadensersatzanspruch des Bauherrn hätte begründen können, müssten die zusätzlichen Arbeiten unberücksichtigt bleiben. Die maßgebliche Preiserhöhung beliefe sich demnach auf 2.400 Euro oder rund zehn Prozent. Darin sah das Gericht noch keine wesentliche Überschreitung und kürzte den Klagebetrag lediglich geringfügig, weil ein Teil der in Rechnung gestellten Stunden nicht nachgewiesen wäre.

Vor unliebsamen finanziellen Überraschungen schützt auch ein Kostenvoranschlag nur bedingt. Deutlich wirksamer ist beispielsweise die schriftliche Vereinbarung eines Pauschalpreises. Bei Bauvorhaben gilt wie bei vielen Vertragsvereinbarungen, dass man sich vorher anwaltlich beraten lassen sollte. Anwältinnen und Anwälte in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter  www.anwaltauskunft.de oder der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute).

07Sep./09

Minderung des Reisepreises für mangelhafte Rundreise

Der Kläger buchte für sich und seine Familie eine Reise in die Arabischen Emirate. Der gesamte Reisepreis betrug pro Person 2.253 Euro. An den ersten sechs Tagen war eine Rundreise in den Oman vorgesehen, die restlichen Tage für einen Badeurlaub in einem Hotel. Der Abflug verzögerte sich jedoch um zwei Tage, so dass zwei Tage der Rundreise entfielen.

Die Frankfurter Richter haben entschieden, dass als Minderungsbetrag jeweils zwei Tagesreisepreise anzusetzen sind. In diesem Fall würden sich den einzelnen Teilen der Reise nämlich konkrete Beträge zuordnen lassen, die eine differenzierte Berechnung erlauben. Danach ließen sich die Kosten für die Oman-Rundreise und den Badeurlaub getrennt aufschlüsseln. Daher seien hier die – teueren – Kosten für die Oman-Rundreise pro Tag zu errechnen. Insgesamt bekam der Kläger für jeden Reiseteilnehmer einen Minderungsbetrag von 401 Euro erstattet sowie 50 Euro pro Person für entgangene Urlaubsfreuden.

Dieser Fall zeigt, dass man sich erfolgreich gegen einen Reiseveranstalter durchsetzen kann. Um auf Augenhöhe zu agieren, benötigt man eine Anwältin oder einen Anwalt. Diese in der Nähe findet man unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder im Internet unter www.anwaltauskunft.de.

07Sep./09

O-Ton + Magazin: Achillessehnenriss ist Unfall

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft über das Unfallopfer:

O-Ton: Ein Gutachter stellte dann eine Invalidität von 1/10 und er wollte seine Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Die Unfallversicherung wollte nicht zahlen und sagte: Hier liegt überhaupt kein Unfall vor, sondern eine klassische Freizeitveranstaltung. Diese ist nicht versichert. – Länge 15 sec.

Doch die Richter sagen in dem Mann durchaus ein Unfallopfer und verpflichteten die Versicherung zur Zahlung von 3.200 Euro.
Unter www.anwaltauskunft.de findet man nicht nur den ganzen Fall zum Nachlesen, sondern auch den passenden Anwalt für Streitigkeiten wie diese.

Magazin: Achillessehnenriss beim Badminton ist Unfall

Von einer Unfallversicherung darf man erwarten, dass sie bei Unfällen auch zahlt – beispielsweise für Invaliditätsleistungen. Allerdings gibt es immer wieder Streit über den Begriff „Unfall“. Das Landgericht Dortmund hat entschieden, dass ein beim Badminton erlittener Achillessehnenriss als versicherter Unfall gilt.
Hören Sie mal den ganzen Fall.

Beitrag:

Zwar ist Badminton eine schweißtreibende Angelegenheit – in unserem Fall aber wird es zunächst erst einmal trocken. Die juristische Definition eines Unfalls, so Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft, lautet nämlich so:

O-Ton: Ein Unfall ist zunächst erst einmal ein überraschendes Ereignis. Also ich gehe, falle, knicke um, werde angefahren. Aber regelmäßig gibt es Streitigkeiten mit dem Versicherer, ob wirklich ein Unfallereignis vorliegt. Dies gilt beispielsweise bei Sportverletzungen. Da mussten mehrere Gerichte schon bemüht werden, um hier festzustellen, wann ein Unfall vorliegt. – Länge 21 sec.

In diesem Fall trafen sich zwei Freunde zum Badminton:

O-Ton: SFX

Einer trat an – erreichte den Federball aber nicht mehr, sondern krümmte sich stattdessen auf dem Parkett – die Achillessehne am rechten Fuß war gerissen. Erst hatte der Mann Schmerzen, dann Scherereien mit der Versicherung.

O-Ton: Ein Gutachter stellte dann eine Invalidität von 1/10 und er wollte seine Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Die Unfallversicherung wollte nicht zahlen und sagte: Hier liegt überhaupt kein Unfall vor, sondern eine klassische Freizeitveranstaltung. Diese ist nicht versichert. – Länge 15 sec.

Doch die Richter sagen in dem Mann durchaus ein Unfallopfer und verpflichteten die Versicherung zur Zahlung von 3.200 Euro. Begründung: Solch ein Riss der Achillessehne ist ein versichertes Unfallereignis. Da die Versicherung aber erst nach dem Urteil kleinlaut zahlte, empfiehlt Swen Walentowski:

O-Ton: Das Problem ist immer, dass man mit der Versicherung auf Augenhöhe spricht. Das sind ja Profis, das kann man allein nicht machen. Dann gehen die Versicherer auch immer dazu über, nur einen Teil zu regulieren oder hier haben sie sich überhaupt geweigert. Ohne anwaltliche Hilfe hätte der Mann die 3.200 Euro sicherlich nicht bekommen. Das Schöne ist, wenn man einen Prozess gewinnt, dann muss auch die gegnerische Seite auch die Anwaltskosten übernehmen, so dass er die 3.200 Euro wirklich voll behalten kann. – Länge 20 sec.

Unter www.anwaltauskunft.de findet man nicht nur den ganzen Fall zum Nachlesen, sondern auch den passenden Anwalt für Streitigkeiten wie diese.

Absage.

++++++++++++

O-Ton  und Magazinbeitrag (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse „service (at) vorabs.de“, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.