Als Käufer möchte man mangelfreie Sachen erwerben. Ist mal eine Sache nicht so, wie sie sein soll, hat man entsprechende Ansprüche. Man kann beispielsweise eine Reparatur verlangen oder eine Neulieferung. Man hat aber Mitwirkungspflichten: Der Verkäufer muss auch nachbessern oder neuliefern können. Ein Käufer kann grundsätzlich nicht darauf hoffen, dass man einfach mindern oder einen Teil des Kaufpreises behalten kann. Im Podcast des Rechtsportals „anwaltauskunft.de“ informiert Tatjana Meyer über ein Urteil des Amtsgerichts München.

/
RSS Feed