Ein Selfie aus dem Fitnessstudio, eine Story vom Hotelpool – für viele Prominente und Influencer gehört die Dokumentation ihres Alltags in den sozialen Medien zum Beruf. Doch bedeutet das im Umkehrschluss, dass Boulevardmagazine über jeden Schritt im Urlaub berichten dürfen?
Aus einzelnen, selbst veröffentlichten Inhalten prominenter Personen in sozialen Netzwerken dürfen Medien nicht ohne Weiteres auf private Begleitumstände schließen oder über nicht offengelegte Details berichten. Eine sogenannte Selbstöffnung wirkt nur in engem Rahmen und ist nicht automatisch auf Partner oder Familienmitglieder übertragbar. So entschied das Landgericht Berlin II.
In dem Fall ging es um Lena Meyer-Landrut und Mark Forster, die gemeinsam Urlaub machten. Die Sängerin hatte im Rahmen einer Werbekooperation Bilder ihres Hotelaufenthalts auf Instagram geteilt. Die Presse machte daraus eine große Geschichte über den „Liebesurlaub“ mit ihrem Ehemann, illustriert mit Fotomontagen. Das Problem: Während die Sängerin sich bewusst im Rahmen eines Jobs zeigte, hatte ihr Ehemann kaum etwas über den Urlaub preisgegeben. Das Gericht musste nun abwägen: Darf die Presse die Instagram-Beiträge zu einer privaten Urlaubsgeschichte zusammenfügen? Die Antwort der Berliner Richter war deutlich: Nein.
Im Podcast von anwaltauskunft.de erläutert Rechtsanwalt Swen Walentowski die Hintergründe.