Der heutige Fall ist eindeutig etwas für juristische Feinschmecker! Da greift ein Beschuldigter auf eine Wallet mit Kryptowährung zu und legt die digitalen Münzen in seine eigene Geldbörse. Er kannte die Zugangsdaten, die waren nicht rechtswidrig erlangt. Dann ist das nicht strafbar, auch wenn es sich um 25 Millionen handelt. So entschied das Oberlandesgericht Braunschweig.
Ein solches Verhalten fällt nicht unter die gängigen Straftatbestände aus dem Bereich der Datendelikte. Es fehlt an einem Überwinden einer Zugangssicherung, einem täuschungsäquivalenten Datengebrauch sowie an der Verletzung einer fremden Datenrechtsposition, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski im Podcast des Rechtsportals anwaltauskunft.de.
