Verbraucher sollen vor vermeintlichen Arzneimitteln geschützt werden. Es darf schon nicht der Eindruck erweckt werden, es handele sich um ein Arzneimittel. Und so darf ein Hustensaft nicht wie ein Arzneimittel aussehen, wenn er keines ist. Auch darf ein Hersteller den Hustensaft nur als Medizinprodukt verkaufen, wenn er einen Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel vorlegt, dass das Produkt nicht als Arzneimittel eingestuft wird. Ansonsten muss er den Vertrieb gänzlich unterlassen. Dies folgt einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22. Mail 2020.
Rechtsanwalt Swen Walentowski im Podcast der Deutschen Anwaltauskunft mit den Einzelheiten.
Podcast der Deutschen Anwaltauskunft – Urteil der Woche (592):