Abwerbeversuch bleibt Abwerbeversuch, egal mit welchem Kommunikationsmittel. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass ein Arbeitnehmer nicht an seinem Arbeitsplatz abgeworben werden darf. Er darf nur angerufen werden, um einen ersten Kontakt herzustellen. Mehr dazu im Podcast der Deutschen Anwaltauskunft mit Rechtsanwalt Swen Walentowski.
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